Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV (Geld und Wert), Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 28.08.2002 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 30.09.2003)
Nummer: 25609.042
Klassifizierung: Lohn-TV (Geld und Wert)
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, die Geld-, Wert- und Sicherheitstransporte durchführen
Datum: 28. August 2002
Nachfolger: 25609.043
AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 30. September 2003
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 115 vom 26. Juni 2003
Bundesanzeiger Nummer 118 vom 01. Juli 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 28. Mai 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. April 2003 für allgemeinverbindlich erklärt:
c) |
Lohntarifvertrag (Geld und Wert) vom 28. August 2002 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
Die Allgemeinverbindlicherklärung der oben aufgeführten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 23. Mai 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Lohntarifvertrag (Geld und Wert) vom 28. August 2002 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
mit Wirkung vom 1. Mai 2003 für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag - Geld und Wert - für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz / Saarland
vom 28. August 2002,
gültig mit Wirkung ab 1. September 2002
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
- einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesfachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen,
Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
1. -6.
1. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
fachlich:
für alle Unternehmen, die Geld-, Wert- und Sicherheitstransporte durchführen.
persönlich:
für alle in diesen Unternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, ausgenommen davon sind die Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. Sozialgesetzbuch IV.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
2. Lohngruppen und Lohnhöhe
1. |
Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
Lohngruppe 1: |
Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
a) |
bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit |
b) |
nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit |
|
|
2. |
Die Eingruppierung hat schriftlich zu erfolgen. |
3. |
Die Höhe des Lohnes beträgt
|
ab 1.9.2003 Euro |
Lohngruppe 1 a: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit |
8,47 |
Lohngruppe 1 b: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit |
9,48 |
|
3. Anrechnung von Tariflohnerhöhungen
Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den tariflichen Stundenlohn entlohnt, kann der Arbeitgeber die Tariferhöhung bis zu dem tatsächlich gezahlten Betrag anrechnen.
4. Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Lohntarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verringert sich diese Ausschlussfrist auf einen Monat.
5. Allgemeine Bestimmungen
Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages kann durch Antrag einer Tarifvertragspartei erwirkt werden.
6. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum 30. September 2003 gekündigt werden.