Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV (Geld und Wert), Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 03.09.2003 (AVE-Anfang: 01.10.2003; AVE-Ende: 30.06.2006)
Nummer: 25609.043
Klassifizierung: Lohn-TV (Geld und Wert)
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, die Geld-, Wert- und Sicherheitstransporte durchführen
Datum: 03. September 2003
Vorgänger: 25609.042
Nachfolger: 25609.047
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2003
AVE Ende 30. Juni 2006
Fundstellen: Bundesanzeiger (für RP) Nummer 83 vom 04. Mai 2004
Bundesanzeiger (für SA) Nummer 75 vom 21. April 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Vom 5. April 2004
Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
a) der Lohntarifvertrag – Geld und Wert – vom 3. September 2003 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit die Verträge, auf die Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Hinweisen:
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Oktober 2003
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 19. März 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
a) |
der Lohntarifvertrag – Geld und Wert – |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 3. September 2003
mit Wirkung vom 1. Oktober 2003
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit nachstehender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag - Geld und Wert - für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz/Saarland
vom 3. September 2003,
gültig mit Wirkung ab 1. Oktober 2003
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsuntemehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
- einerseits -
und der
(Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesfachbereich 13
Besondere Dienstleistungen, Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
1. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland.
fachlich: für alle Unternehmen, die Geld-, Wert- und Sicherheitstransporte durchführen.
persönlich: für alle in diesen Unternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, ausgenommen davon sind die Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. Sozialgesetzbuch IV.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
2. Lohngruppen und Lohnhöhe
1. |
Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert: Lohngruppe 1:Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
a) |
bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit |
b) |
nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit |
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2. |
Die Eingruppierung hat schriftlich zu erfolgen. |
3. |
Die Höhe des Lohnes beträgt
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1.10.2003 - 30.9.2004 Euro/Std. |
1.10.2004 - 30.9.2005 Euro/Std. |
Lohngruppe 1 a: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit |
8,58 |
8,71 |
Lohngruppe 1 b: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit |
9,60 |
9.74 |
|
3. Anrechnung von Tariflohnerhöhungen
Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den tariflichen Stundenlohn entlohnt, kann der Arbeitgeber di...