In der Betrachtung der Low Performance gilt es, auch die Bereiche Behinderung und Krankheit sowie im Zusammenhang mit der Krankheit die Arbeitsfähigkeit zu betrachten.
Eine Erklärung des Begriffs "Behinderung" lässt sich u. a. im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX), in der UN-Behindertenrechtskonvention, in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie bedingt in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf finden. Tab. 1 zeigt die jeweiligen Definitionen auf, wobei die der EG-Richtlinie 2000/78/EG letztlich nur als Interpretation des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Rahmen eines Urteils vorliegt. Die Richter legen den Begriff "Behinderung" dahingehend aus, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist.
Quelle |
Definition |
§ 2 Abs. 1 SGB IX |
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. |
Präambel Absatz e) der UN-Behindertenrechtskonvention |
… in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. |
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF), Stand 10/2005 |
Behinderung ist ein Oberbegriff für Schädigungen (Funktionsstörungen, Strukturschäden, d. Übers.), Beeinträchtigungen der Aktivität und Beeinträchtigungen der Partizipation (Teilhabe). |
Tab. 1: Definitionen des Begriffs "Behinderung"
Zusammengefasst kennzeichnet sich eine Behinderung durch vorliegende Schädigungen und/oder Beeinträchtigungen, die zu einem Hindernis hinsichtlich der Teilhabe an der Gesellschaft und damit auch am Berufsleben führt bzw. führen kann. In unterschiedlichen Paragrafen des SGB IX gibt es Ausführungen, wie eine Teilhabe, beispielsweise am Berufsleben, gelingen kann.
Gemäß § 165 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr sowie Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Eine Schwerbehinderung liegt bei Menschen vor, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Auch bei Nichtvorliegen einer Schwerbehinderung ergibt sich beim Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX für den Arbeitgeber ein Handlungsbedarf, unter Einbezug der Schwerbehindertenvertretung, der in § 176 genannten Vertretungen sowie des Integrationsamtes, nach Lösungen zu suchen. § 167 Abs. 2 SGB IX stellt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dar, bei dem mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, zu klären ist, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hierbei hat der Arbeitgeber die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Während das Angebot eines BEM für den Arbeitgeber eine Verpflichtung darstellt, ist die Zusage und Teilnahme der betroffenen Person freiwillig.
Behinderung stellt in Bezug auf die Low Performance sicherlich eine mögliche Ursache dar, erst recht, wenn diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wird und damit fälschlicherweise die Minderleistung aus anderen Gründen vermutet wird. Zudem kann der Übergang von einer Erkrankung zu einer Behinderung fließen...