Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. "unmittelbar" iS des § 20 Abs 1 Nr 3 SGB 6. Arbeitslosengeldbezug bis zweieinhalb Wochen vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Bewilligung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation vor Ende des Arbeitslosengeldanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB VI für einen Anspruch auf Übergangsgeld sind (jedenfalls) dann erfüllt, wenn Versicherte bis zweieinhalb Wochen vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld bezogen haben und die Leistung zur medizinischen Rehabilitation vor Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bewilligt wurde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in der Zeit vom 25. August 2015 bis 15. September 2015 ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld zusteht.
Die Klägerin ist gelernte Friseurmeisterin und war bis April 2012 in diesem Beruf tätig. Seit 20. April 2012 war sie arbeitsunfähig krank und bezog vom 1. Juni 2012 bis 19. Oktober 2013 Krankengeld. Anschließend erhielt sie vom 20. Oktober 2013 bis 26. März 2014 Arbeitslosengeld.
Nach Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (vom 5. Juni 2012 bis 25. Juni 2012, Diagnosen laut Entlassungsbericht: pseudoradikuläres LWS-Restsyndrom, mikrochirurgische Dekompression S1 rechts, Sequestrotomie und Ausräumung des BSV am 21. Mai 2012, Adipositas Grad III [BMI 40,3], Hypertonus. Die Ausübung der letzten Tätigkeit als Friseurin sei nicht mehr möglich) nahm die Klägerin zunächst vom 24. September 2012 bis 5. Oktober 2012 an einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung in der S. Berufliche Rehabilitation GmbH teil. Nach Absolvierung einer Trainingsmaßnahme als Praktikantin im April 2013 begann die Klägerin im Mai 2013 eine “Weiterbildungsmaßnahme IRU„ (begleitende betriebliche Umschulung) beim BfW M., die von der Klägerin krankheitsbedingt abgebrochen wurde. Ab 27. März 2014 nahm die Klägerin an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang für die anschließend vorgesehene Ausbildung zur Bürokauffrau teil und begann am 26. Juni 2014 mit einer Umschulung zur Bürokauffrau. Diese Maßnahme wurde im Januar 2015 krankheitsbedingt abgebrochen; vom 27. März 2014 bis 16. Januar 2015 bezog die Klägerin Übergangsgeld.
Aufgrund der Empfehlung in dem auf Veranlassung der Beklagten durch den Facharzt für Orthopädie/Sozialmedizin Dr. R. im Juli 2015 erstellten Gutachten bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2015 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation an, womit sich die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2015 einverstanden erklärte.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. Juli 2015 eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, die vom 25. August 2015 bis 15. September 2015 in der S.-Klinik B. durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 2. September 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe für die Dauer der mit Bescheid vom 31. Juli 2015 bewilligten Leistung keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Die Voraussetzungen der §§ 45 SGB IX, 20 SGB VI seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht bis unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung eine der dort aufgeführten Leistungen bezogen habe.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf einen anhängigen Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld. Aufgrund des Anerkenntnisses der Bundesagentur für Arbeit in diesem Rechtsstreit erhielt die Klägerin rückwirkend vom 17. Januar 2015 bis 7. August 2015 Arbeitslosengeld.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 45 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hätten Versicherte einen Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe erhielten, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig seien, unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätten oder Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen hätten und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung (2...