Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Bezug von Entgeltersatzleistung. Bestehen eines Stammrechts. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entgeltersatzleistung ist im Sinne des § 28a SGB 3 auch dann bezogen, wenn lediglich ein Stammrecht besteht, der Auszahlungsanspruch aber in Folge einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 ruht.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 2. September 2009 seit dem 21. September 2009 in der Arbeitslosenversicherung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III steht.

Der 1970 geborene Kläger stand vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2008 sowie ab dem 1. September 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis. Letzteres wurde durch Aufhebungsvertrag vom 29. Mai 2009 zum 17. Juli 2009 beendet; eine Abfindungszahlung erhielt der Kläger nicht.

Am 26. Juni 2009 meldete sich der Kläger zum 18. Juli 2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 18. Juli 2009 bis 9. Oktober 2009 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg; der Kläger erhalte Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.

Ab dem 21. August 2009 trat der Kläger mehrfach wegen eines Gründungszuschusses an die Beklagte heran. Am 21. August 2009 teilte er der Beklagten entsprechend dem dort gefertigten Aktenvermerk mit, “Selbständigkeit beginnt im September„. Am 2. September 2009 teilte der Kläger telefonisch mit, die Selbständigkeit beginne am 9. September 2009. Im Übrigen findet sich folgender Vermerk in der Akte der Beklagten: “Anruf Kunde, wünscht Antrag zur Freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III). Antrag mit Datum der Antragstellung = 02.09.09 und Datum der Antragsabgabe spätestens am ? 01.12.09 sowie MB über Serviceplatz zugesandt. Ticket an Team Leistungsgewährung. Über allgemeine Auskünfte zur freiwilligen Weiterversicherung nach den Gesprächsleitfäden sowie FAQ wurde der Kunde/in informiert.„

Am 2. September 2009 (von der Beklagten im Antrag vorgedruckt; Eingang bei der Beklagten am 30. September 2009) beantragte der Kläger bei der Beklagten die “freiwillige Weiterversicherung„ in der Arbeitslosenversicherung.

Am 21. September 2009 weitete der Kläger seine zuvor als Nebentätigkeit ausgeübte selbständige Tätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit im Bereich 'Industrieberatung, Hardware, Software, Handel' aus. Eine entsprechende Gewerbeummeldung erfolgte am 20. September 2009 mit Wirkung zum 21. September 2009. Für die selbständige Tätigkeit gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2009 einen Gründungszuschuss in Höhe von zunächst 1.954,50 Euro.

Mit einem weiteren Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ab, da der Kläger unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit weder in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, noch - wegen der Sperrzeit - eine Entgeltersatzleistung tatsächlich bezogen habe.

Mit seinem Widerspruch vom 1. Oktober 2009 machte der Kläger geltend, er sei nicht darüber informiert worden, dass es für die Weiterversicherung auf den tatsächlichen Bezug von Alg ankomme; auch das Merkblatt enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Bei entsprechender Information hätte er ohne Weiteres die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf ein Datum nach Beginn der tatsächlichen Zahlung von Alg verschieben können.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurück. Sie führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger sei durch das Hinweisblatt zur Weiterversicherung über das Erfordernis der Unmittelbarkeit informiert worden; für dessen Erhalt habe er am 18. September 2009 unterschrieben.

Hiergegen hat der Kläger am 5. November 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trug der Kläger vor, als Planungsgrundlage für die Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit hätten ihm die Hinweisblätter und -schriften sowie die Internetangebote der Beklagten, der Industrie- und Handelskammer sowie des Bundes- und Landeswirtschaftsministeriums gedient. Keiner habe er entnehmen können, dass es für die Unmittelbarkeit der Entgeltersatzleistung auf den tatsächlichen Bezug ankomme. Auch bei konkreten Nachfragen bei der Beklagten habe er keine entsprechenden Hinweise bekommen.

Mit Urteil vom 25. Januar 2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des W...

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