Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitssuche. Neuregelung der Meldepflicht. kalendermäßiger Ablauf der 3-Tages-Frist. Berücksichtigung des Verschuldenselements. Berechnung der Verspätung einer Arbeitssuche. Berücksichtigung von Verschulden für eine verspätete Arbeitssuche. Notwendigkeit einer Belehrung über Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitssuche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Dreitagesfrist des § 37b S 2 SGB 3 idF vom 22.12.2005 läuft kalendermäßig ab, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitslosen oder die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit ankommt. Solches ist erst im Rahmen des Sperrzeittatbestandes des § 144 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 maßgeblich.
2. Im Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 idF vom 22.12.2005 ist als subjektives Tatbestandsmerkmal die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Die Rechtsprechung des BSG zu § 37b SGB 3 iVm § 140 SGB 3 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung (vgl zB BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R = BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr 2) kann auf den neu gefassten § 37b SGB 3 und die abweichenden Rechtsfolgen des § 144 SGB 3 im Vergleich zu § 140 SGB 3 aF nicht uneingeschränkt übertragen werden.
Normenkette
SGB III Fassung: 2005-12-22 § 37b S. 2; SGB III Fassung: 2005-12-22 § 37b S. 1; SGB III Fassung: 2005-12-22 § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III Fassung: 2005-12-22 § 144 Abs. 6; SGB III Fassung: 2005-12-22 § 144 Abs. 1 S. 1; SGB X § 26 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 1. Februar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2007 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit von 1. bis 7. Januar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosengeld vom 1. bis 7 Januar 2007 aufgrund einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1982 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II. Wegen Arbeitsaufnahme hob der zuständige Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 27. Januar 2006 die Leistungsbewilligung ab 1. Februar 2006 auf, ohne den Kläger dabei auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend gem. § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinzuweisen. Am 1. Januar 2006 nahm der Kläger eine unbefristete Beschäftigung als Lagermitarbeiter bei der Fa. U. GmbH auf. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum Monatsende. Mit Schreiben vom 27. November 2006, das dem Kläger am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde, kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2006. Zuvor war eine Kündigung nicht in Aussicht gestellt worden. Seitens der Arbeitgeberin wurde der Kläger nicht auf seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen.
Vom 27. November bis 22. Dezember 2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In der von der behandelnden Allgemeinmedizinerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2006 wurde hierzu die verschlüsselte Diagnose F32.9G (= depressive Episode, nicht näher bezeichnet) angegeben.
Am 28. Dezember 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab der Kläger an, er sei nicht weiter beschäftigt worden, da er zu viele Fehler gemacht habe. In der Arbeitsbescheinigung nannte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund mangelnde Sorgfalt des Klägers. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Januar 2007 einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung vom 27. November zum 31. Dezember 2006. Der Kläger erhielt eine Sozialabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. € 5.000.-.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. bis 7. Januar 2007 fest. Der Kläger sei seiner Pflicht, sich innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen. Für die Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld; die Anspruchsdauer mindere sich um sieben Tage. Mit weiterem Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Januar 2007 mit einer vorläufigen Anspruchsdauer von 173 Tagen.
Zur Begründung des gegen die Sperrzeitentscheidung gerichteten Widerspruches trug der Kläger vor, er habe sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung melden können, da er bis zum 22. Dezember 2006 krank gewesen sei. Nach den W...