Leitsatz (amtlich)

"Besorger der Bestattung" iS des RVO § 203 S 1 ist derjenige, der die Kosten der Bestattung im Ergebnis getragen hat. Das gilt auch für den Fall, daß ein Bundesland nach BGB § 1936 Abs 1 Erbe geworden ist und die Kosten der Bestattung aus dem Nachlaß getragen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668865

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