Orientierungssatz
1. Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung sind für einen ausländischen Arbeitnehmer anzuwenden, wenn dessen Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB 4 erfolgt.
2. Für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses ist maßgebend, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Entscheidend für die Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb ist die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und die Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Betrieb.
3. Eine Eingliederung des ausländischen Arbeitnehmers in die im Inland liegende Tochtergesellschaft der ausländischen Muttergesellschaft liegt vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit, die Eingliederung in einen Betrieb und die Entlohnung durch diesen Betrieb im Inland liegt.
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob zwei bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 tätige japanische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen waren und ob die Beigeladene verpflichtet ist, für diese Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen.
Die Beigeladene betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Düsseldorf als Tochtergesellschaft einer in Japan ansässigen Muttergesellschaft ein Handelsgeschäft. Die Arbeitnehmer N S (im Folgenden: S) und YH (im Folgenden: H) stehen zu dieser Firma in Japan in einem Arbeitsverhältnis und wurden durch die Muttergesellschaft in Deutschland bei der Beigeladenen eingesetzt.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf, für den Arbeitnehmer S für den Zeitraum vom 18. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 und für den Arbeitnehmer H für den Zeitraum vom 19. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 47.334,00 DM für die Zeit ihrer Beschäftigung nachzuzahlen.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen, den diese damit begründete, dass die japanischen Arbeitnehmer nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung unterlägen, half die Beklagte diesem Widerspruch mit Bescheid vom 24. Februar 1994 ab und hob den Bescheid vom 16. Dezember 1993 auf. Sie sei nunmehr der Auffassung, dass die japanischen Arbeitnehmer nach deutschen Rechtsvorschriften nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, weil sie gemäß § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsandt worden seien. Eine Kopie dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin.
Am 22. Juni 1994 hat sich die Klägerin mit dem Begehren an das Sozialgericht gewandt, den Bescheid vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Versicherungs- und Beitragspflicht der betroffenen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten festzustellen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig sei, spreche der erste Anschein dafür, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland vorgelegen habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Bescheid vom 16. Dezember 1993 hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 aufgehoben worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der japanischen Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 sei rechtswidrig, weil diese nicht ausreichend begründet worden sei. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 24. Februar 1994 entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die zu dieser Entscheidung geführt hätten. Diese fehlende Begründung sei auch nicht nachgeholt worden. Die den Beschäftigungszeitraum vor dem 1. Dezember 1988 betreffenden Beitragsansprüche seien jedoch verjährt. Soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1993 wende, als mit diesem Bescheid Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit nachgefordert würden, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schließlich könne auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht beider japanischer Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Angestellten keinen Erfolg haben, weil nicht feststehe, ob die Vo...