Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsberechtigter. Mitwirkungspflicht. Vorlage eines Identitätsnachweises
Leitsatz (amtlich)
Vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw Personalausweisen zu verlangen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners - hilfsweise des Beigeladenen - ihnen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren.
Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 9. August 2012 an den Antragsgegner und beantragten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der ihnen mit Schreiben vom 14. August 2012 mitteilte, er habe den Antrag an den für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Träger übersandt, da er davon ausgehe, dass die Antragstellerin zu 1) erwerbsfähig sei. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte die Antragstellerin zu 1) daraufhin mit, dass sie “ein Handelsangebot nach dem SGB II dankend„ ablehne. Sie sei eine natürliche Person nach § 1 BGB (alte Fassung) mit der Staatsangehörigkeit “Deutsches Reich„ und unterliege somit ausschließlich der deutschen Gerichtsbarkeit, Besatzungsrecht, SMAD Befehlen, HLKO, BKO und SHAEF Gesetzen sowie Menschen- und Völkerrecht. Aus diesem Grund fänden die Gesetze des Antragsgegners keine Anwendung. Ihr stehe daher die alte Form der Sozialhilfe zu und deshalb sei “die Firma Jobcenter Potsdam„ für sie nicht zuständig. Dies ergebe sich aus ihrer Exterritorialität. Sie fordere den Antragsgegner deshalb auf, ihr unverzüglich den alten Sozialhilfeantrag nach SGB XII zuzusenden. Sie sende in der Anlage zur Kenntnisnahme eine Kopie ihrer international rechtsgültigen Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit “Deutsches Reich„ zu. In der Anlage waren Kopien eines “Reisepasses - Deutsches Reich„ - sowie eines “Personenausweis - Deutsches Reich„ beigefügt. Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen seine Abgabemitteilung vom 14. August 2012 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück.
Aufgrund der Abgabeverfügung des Antragsgegners wandte sich der Beigeladene am 20. August 2012 telefonisch und am 27. August 2012 schriftlich an die Antragsteller und bat diese unter anderem ihre Identität eindeutig nachzuweisen. Da die geforderten Unterlagen nicht beigebracht wurden, versagte der Beigeladene mit Bescheid vom 12. September 2012 die Gewährung von Leistungen.
Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragten die Antragsteller erneut bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB XII und baten für den Fall der Unzuständigkeit um Verweisung des Antrages an den Beigeladenen und um Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beigeladene forderte mit Schreiben vom 27. November 2013 die Antragsteller auf, den vollständig ausgefüllten Antrag bis zum 11. Dezember 2013 einzureichen. Eine erneute Aufforderung erfolgte am 6. Dezember 2013, diesmal mit Fristsetzung zum 19. Dezember 2013. Daraufhin übersandten die Antragsteller einen von ihnen als “Anordnung zur Feststellung zur Zahlung von besonderen Leistungen i.H.v. 1860,00 € monatlich für Staatsangehörige des Freistaates Preußen nach staatlichem Recht und GG 116 Abs. 2 (Bismarcksche Sozialgesetzgebung)„ bezeichneten ausgefüllten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Anlage “EKS„ war für den Antragsteller zu 2) eine selbstständige Tätigkeit und für die Antragstellerin zu 1) eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige angegeben. Als Anlage übersandten die Antragsteller “vorläufige Staatsangehörigkeitsurkunden„ der “Zentralverwaltung Freistaat Preußen„.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 forderte der Beigeladene die Antragsteller erneut auf, die Identität jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes oder andere anerkannte Urkunden/Unterlagen nachzuweisen und die Geburtsurkunde der Kinder vorzulegen. Es wurde eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 7. Februar 2014 bestimmt. Des Weiteren wies der Beigeladene auf die Mitwirkungspflichten hin.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 führten die Antragsteller aus, sie hätten ordnungsgemäße Staatsangehörigkeitsbeurkundungen gemäß der Gesetze und Normen der Bundesrepublik Deutschland, nämlich im Sinne der Art. 116 Abs. 2 und 25 Grundgesetz übersandt. Der Beigeladene habe nicht das Recht einen Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland zu fordern. Für sie bestehe die Meldepflicht nach Art. 25 GG bei der für sie zuständigen Verwaltung des “Freistaats Preußen„, da sie staatliche Immunität gegenüber dem Einw...