Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr hinaus. Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg. Kausalität der Hinderungszeit für Überschreiten der Altersgrenze (verneint)
Orientierungssatz
1. Studenten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 nach dem 30. Lebensjahr nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt.
2. Bei einem Beschreiten des zweiten Bildungsweges als Zugangsvoraussetzung für ein anschließendes Studium muss dieses die überwiegende Ursache für die späte Studienaufnahme sein. Ein schematisches Hinausschieben der Altersgrenze bei Vorliegen irgendwelcher Hinderungszeiten ohne Berücksichtigung der Kausalität verbietet sich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) über den 31. März 2001 hinaus.
Der 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Im Juli 1987 erwarb er nach 10jährigem Schulbesuch den Abschluss an einer Polytechnischen Oberschule. Von September 1987 bis Juli 1989 unterzog er sich einer Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann. In diesem Beruf war er anschließend bis April 1994 tätig. Von Mai bis August 1994 war der Kläger arbeitslos. Vom 15. August 1994 an besuchte er das F-K und legte dort am 15. Juli 1997 das Abitur ab. Von April 1998 bis März 1999 besuchte er eine vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildungsmaßnahme im Bereich Film- und Medienmanagement. Von April bis September 1999 folgte Arbeitslosigkeit. Ab dem 1. Oktober 1999 studierte der Kläger an der H U zu B germanistische Linguistik, Politikwissenschaft und Volkswirtschaftslehre im Magisterstudiengang. Hierbei war er zunächst Mitglied in der KVdS bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der KVdS gesetzlich im Regelfall mit dem Ablauf des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres, ende. Die Versicherungspflicht des Klägers als Student ende daher am 31. März 2001. Die Mitgliedschaft könne im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung fortgeführt werden. Nachdem der Kläger angemerkt hatte, dass in seinem Lebenslauf Verlängerungstatbestände für die Pflichtversicherung als Student vorlägen, blieb die Beklagte bei ihrer Auffassung und stellte mit Bescheid vom 3. Mai 2001 fest, dass die studentische Pflichtversicherung am 31. März 2001 ende. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, das Abitur im zweiten Bildungsweg erworben zu haben und sich danach für das Wintersemester 1997/1998 erfolglos um die Aufnahme für den Studiengang Publizistik an der H U zu B beworben zu haben. Ein universitätsinterner Numerus Clausus habe die Zulassung verhindert. Damit lägen mehrere Hinderungsgründe im Sinne des Gesetzes vor, so dass seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten fortdauern müsse. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 lehnte die Beklagte eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung des Klägers ab. Zu betrachten sei der Zeitraum von August 1987 bis September 1999. Dabei handele es sich um gut 12 Jahre. Als Hinderungszeit anerkannt werden könne lediglich die Berufsausbildung mit 1 Jahr und 10 ½ Monaten sowie die Ausbildung im zweiten Bildungsweg von 2 Jahren und 11 ½ Monaten. Die Nichtzulassung im Auswahlverfahren für das Wintersemester 1997/98, die nicht nachgewiesen sei, falle mit 6 Monaten ins Gewicht. Die anzuerkennenden Hinderungszeiten umfassten danach höchstens 5 Jahre und 4 Monate, mithin nicht den überwiegenden Teil der zu betrachtenden gut 12 Jahre.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte erneut geltend, der Erwerb des Abiturs über den zweiten Bildungsweg müsse entscheidungserheblich ins Gewicht fallen.
Mit Bescheid vom 4. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es bleibe dabei, dass der Kläger in der 12 Jahre und 2 Monate umfassenden Rahmenfrist höchstens Hinderungszeiten von 5 Jahren und 4 Monaten aufweisen könne. Die Hinderungszeiten hätten bis zum Beginn des Studiums nicht im Wesentlichen durchgehend bzw. überwiegend bestanden und seien damit nicht die Hauptursache für die verspätete Aufnahme des Studiums.
Mit der am 2. Mai 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die in seiner Biografie liegenden Hinderungsgründe - Abitur im zweiten Bildungsweg, erfolglose Bewerbung an einer Hochschule - seien ursächlich für das Überschreiten der Alt...