Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6

 

Orientierungssatz

1. § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 verstößt nicht gegen das GG (vgl BVerfG vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 = BVerfGK 12, 81).

2. Auch im Hinblick auf den in § 307d SGB 6 geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist eine Verfassungswidrigkeit nicht ersichtlich.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Rechts der Klägerin auf Rente, konkret unter Berücksichtigung weiterer Rangstellenwerte (persönlicher Entgeltpunkte (Ost)) aus Zeiten der Kindererziehung.

Die Klägerin ist im März 1951 geboren worden, ihr Sohn im September 1971 und ihre Tochter im März 1974. Die Klägerin hat ihr Berufsleben ausschließlich in der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt, wo sie auch durchgehend ihren Wohnsitz hatte.

Im April 2014 beantragte sie bei der Beklagten zunächst Altersrente für Frauen ab 1. Juni 2014, die ihr durch Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligt wurde. Mit einem bei der Beklagten am 7. Juli 2014 eingegangenen Schreiben nahm die Klägerin den Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 1. Juni 2014 zurück und beantragte stattdessen die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ohne den Bescheid vom 12. Juni 2014 ausdrücklich aufzuheben zahlte die Beklagte für die Zeit nach Juli 2014 keine weiteren Leistungen aus. Außerdem forderte sie von der Klägerin den für den Monat Juni 2014 bereits ausgezahlten Rentenzahlbetrag zurück, und bat sie um Einsendung des Bescheides vom 12. Juni 2014 (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 31. Juli 2014); beides geschah.

Durch Bescheid vom 20. August 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin (abschlagsfrei) Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014 nach einem Rangwert von 40,9020 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) entsprechend einem anfänglichen Höchstwert des Rechts auf Rente von 1.079,40 €. In dem Rangwert waren 37,7078 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten enthalten, davon entfielen wiederum 3,4319 persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Kindererziehungszeiten. Nach dem von der Klägerin nicht beanstandeten Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) hatte sie in den 24 Monaten, welche jeweils dem Monat der Geburt ihrer Kinder folgten, folgende rentenrechtliche Zeiten ohne solche wegen Kindererziehung zurückgelegt:

- vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1973:

1. Oktober - 31. Dezember 1971:

Arbeitsausfalltage

1. Januar - 23. Juni 1972:

Pflichtbeitragszeit(1)

(aus Versicherungspflichtverhältnis)

24. Juni - 31. Dezember 1972

Arbeitsausfalltage

1. Januar - 3. September 1973

Pflichtbeitragszeit(2)

(aus Versicherungspflichtverhältnis)

4. - 30. September 1973

Arbeitsausfalltage

- vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1976:

1. April - 12. Juni 1974

Arbeitsausfalltage

23. September - 7. November 1974

Pflichtbeitragszeit(3)

(aus Versicherungspflichtverhältnis)

8. November - 31. Dezember 1974

Arbeitsausfalltage

1. Januar - 23. September 1975

Pflichtbeitragszeit(4)

aus Versicherungspflichtverhältnis)

24. September - 31. Dezember 1975

Arbeitsausfalltage

1. Januar - 31. März 1976

Pflichtbeitragszeit(5)

(aus Versicherungspflichtverhältnis).

Zugleich erkannte die Beklagte für den Sohn der Klägerin eine Kindererziehungszeit “vom 01.01.1972 bis zum 30.09.1973„ und für die Tochter “vom 01.04.1975 bis zum 31.03.1976„ an (Seite 3 des Bescheides vom 20. August 2014), wobei in den Versicherungsverlauf und die Berechnung des Rangwerts tatsächlich (Rangstellenwerte aus) Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1973 und vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1976 eingestellt waren.

Für die Pflichtbeitragszeiten 1 bis 5 errechnete die Beklagte insgesamt jeweils folgende Entgeltpunkte(Ost)

Pflichtbeitragszeit 1: 0,4019

Pflichtbeitragszeit 2: 0,5223

Pflichtbeitragszeit 3: 0,1206

Pflichtbeitragszeit 4: 0,5821

Pflichtbeitragszeit 5: 0,2065.

Für Beitragszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigte die Beklagte einen monatlichen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten (Ost), wobei sie für Kalendermonate, in denen diese mit den Pflichtbeitragszeiten 1 bis 5 zusammenfielen, höchstens den - auf Kalendermonate umgerechneten - Wert der Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ansetzte. In der Folge ergaben sich für alle Zeiträume des Zusammentreffens mit Ausnahme der Monate September 1973, November 1974 und September 1975 Begrenzungen. Im Einzelnen blieben für die Zeiträume

1. Januar - 31. Mai 1972

0,1222 Entgeltpunkte (Ost),

1. - 30. Juni 1972

0,0083 Entgeltpunkte (Ost),

1. Januar - 28. Februar 1973

0,0442 Entgeltpunkte (Ost),

1. März - 31....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge