Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung in Qualifikationsgruppen. fiktives Bemessungsentgelt. Arbeitslosengeld. Hochschulabschluss

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des der Klägerin für die Zeit vom 14. Dezember 2013 bis 10. März 2014 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg).

Die 1970 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Landschaftsplanung, das sie am 16. Mai 2000 erfolgreich abschloss (Dipl-Ingenieurin). Sie war als Landschaftsarchitektin von Juni 2000 bis Februar 2002 und vom 1. Mai 2002 bis 31. März 2006 - unterbrochen durch eine Elternzeit von Dezember 2002 bis Februar 2006 - beschäftigt. Ab August 2006 war sie selbständig tätig und betrieb einen Kinder-SecondHand-Laden, bis sie aufgrund eines Brandes diese Tätigkeit im Dezember 2013 aufgeben musste. Seit dem 26. Mai 2014 betreibt die Klägerin wieder ein Einzelhandelsgeschäft.

Die Klägerin hatte sich mWz 14. Dezember 2013 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, das ihr die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Januar 2014 für die Zeit ab 14. Dezember 2013 für 360 Tage iH eines täglichen Leistungsbetrages von 25,55 € bzw - ab 1. Januar 2014 infolge Lohnsteuerklassenwechsels von I in II - iHv 26,22 € bewilligte. Die Beklagte hob die Bewilligung mWv 11. März 2014 wegen “Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall„ auf (Bescheid vom 13. März 2014). Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2014). Die Klägerin sei aufgrund ihrer seit 2006 ausgeübten Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, da die Vermittlungsbemühungen sich auf den Bereich einer angelernten Verkäuferin zu erstrecken hätten.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat auf die auf Gewährung von höherem Alg für die Zeit vom 14. Dezember 2013 bis 10. März 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 5. Juli 2016 die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Streitzeitraum Alg nach einem Bemessungsentgelt der Qualifikationsgruppe 3 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf höheres Alg für die Zeit vom 14. Dezember 2013 bis 10. März 2014. Da die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen vom 14. Dezember 2011 bis 13. Dezember 2013 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Umfang von 150 Tagen gehabt habe, sei nach § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III lege zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet sei. Die Klägerin sei hiernach der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, die nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III für Beschäftigungen gelte, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderten. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe, handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Angesichts des beruflichen Werdeganges der Klägerin und der schwierigen Integrationsmöglichkeiten im Bereich Landschaftsarchitektur hätten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Beschäftigung als Verkäuferin zu erstrecken, angesichts der Berufserfahrung der Klägerin allerdings auf eine solche als gelernte Verkäuferin.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Sie sei entsprechend ihres Hochschulabschlusses in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 14. Dezember 2013 bis 10. März 2014 höheres Arbeitslosengeld unter Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheid...

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