Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Anschlussübergangsgeld gem § 51 Abs 4 S 1 SGB 9. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Teilförderung. öffentlich-rechtlicher Vertrag. Vorbezug von Übergangsgeld gem § 49 SGB 7. Kosten der Referenzmaßnahme
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld gem § 51 Abs 4 S 1 SGB 9 mangels Vorliegens einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 35 Abs 1 SGB 7 (hier: Teilförderung gem § 35 Abs 3 SGB 7 für ein Studium) und mangels eines Vorbezugs von Übergangsgeld gem § 49 SGB 7.
2. Bei der Teilförderung handelt es sich nicht um eine Sachleistung, da der Versicherungsträger die Maßnahme nicht gewährt, sondern im Wege des Zuschusses nur eine von dem Versicherten selbst gewählte Bildungsmaßnahme teilweise fördert. Durch die Förderung auf Zuschussbasis verliert die Maßnahme ihren Charakter als eine vom Unfallversicherungsträger gewährte Leistung zur Teilhabe beim Arbeitsleben gem § 35 Abs 1 SGB 7. ≪drink nr="39"/≫
3. Das Übergangsgeld ist eine akzessorische Leistung, die nur gemeinsam mit der Hauptleistung, der berufsfördernden Maßnahme gewährt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Anschlussübergangsgeld.
Der 1968 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1996 Profieishockeyspieler bei dem E B e. V. mit Verlängerungsoption für die nächste Saison. Am 31. August 1996 stürzte der Kläger bei einem Eishockeyspiel in H mit dem Hinterkopf auf die Eisfläche. Der H Eisportverein e. V. berichtet in einem am 11. August 1998 bei der Beklagten eingegangen Schreiben, der Unfall habe sich in einer Phase der Saisonvorbereitung ereignet. Nach dem Spiel habe über eine mögliche Verpflichtung entschieden werden sollen, zum Zeitpunkt des Spiels habe also noch kein Vertragsverhältnis bestanden. Gleichwohl ging die Beklagte in einem schriftlichen Vermerk von einem Beschäftigungsverhältnis zu dem H Eissportverein e. V. im Unfallzeitpunkt aus.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsherd links frontal-parietal sowie eine Platzwunde links occipital (Durchgangsarztbericht von Dr. B vom 31. August 1996). Er war deswegen mit Unterbrechungen arbeitsunfähig krank und bezog Verletztengeld. Vom 24. Juli bis zum 10. Dezember 1998 nahm er an einer von der Beklagten geförderten stationären Heilbehandlungsmaßnahme in der Neurologischen Klinik H O teil. Im Entlassungsbericht vom 11. Dezember 1998 wurde der Beklagten vorgeschlagen, den Kläger, der als Eishockeyspieler nicht mehr einsetzbar sei, im kaufmännisch-verwaltenden Bereich qualifiziert auszubilden. Ein Beratungsgespräch am 15. Januar 1999 ergab, dass der Kläger nicht an einer solchen Umschulung interessiert war, sondern ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Sportmanagement absolvieren wollte. Die Beklagte entschloss sich darauf hin zu einer Teilförderung des vierjährigen Studiums zum Sportmanager bis zur Höhe des Aufwands für eine angemessene Maßnahme (Vermerk vom 11./19. März 1999).
Sie schloss mit dem Kläger am 27. August 1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung einer Teilförderung nach § 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), in dem sie sich verpflichtete, dem Kläger eine Teilförderung der beruflichen Wiedereingliederung nach § 35 Abs. 3 SGB VII anstatt berufsfördernder Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB VII zu erbringen. Der Zuschuss für das am 20. September 1999 aufzunehmende Studium mit einem voraussichtlichen Ende am 19. September 2003 wurde mit einem Betrag von 222.048,00 DM bestimmt. Der Förderbetrag wurde in monatlichen Raten von 4.626,00 DM, beginnend ab dem 20. September 1999, ausgezahlt. Der Betrag wurde wie folgt ermittelt:
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Fiktive Kosten einer Umschulung im Berufsförderungswerk (BfW) Berlin: |
2.970,-- DM mtl. |
Fahrkosten in Form einer Umweltmarke: |
99,-- DM mtl. |
Übergangsgeld tgl. 178,31 DM: |
5.349,30 DM mtl. |
Fiktive SV-Beiträge in Form von RV-Beiträgen: |
833,70 DM mtl. |
Insgesamt: |
9.252,-- DM mtl. |
Insgesamt für eine 24-monatige Maßnahme im BfW: |
222.048,--DM, |
verteilt auf ein 48-monatiges Studium: |
4.626,-- DM mtl. |
Das bisher gezahlte Verletztengeld endete am 19. September 1999. Dem Kläger wurde außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 eine Verletztenrente ab dem 20. September 1999 auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. gewährt. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine kognitive Leistungsminderung leichten Grades mit leichter psychomotorischer Verlangsamung und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und der geistigen Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht sowie Wesensveränderungen mit subdepressiver Stimmung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung links fronto-temporal. Der Monatsbetrag der Rente betrug 2.254,26 DM. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 wurde dem Kläger dann auch...