Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckenlifter. Pflegehilfsmittel. Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

 

Orientierungssatz

Zur Frage ob ein Deckenlifter ein Pflegehilfsmittel oder eine förderbare Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen B 3 P 4/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 24. August 2007 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich eines Zuschusses für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu 1/3 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Deckenlifter-Anlage.

Der 1993 geborene Kläger leidet an mehrfachen schweren körperlichen und geistigen Behinderungen in Folge unter anderem einer spastischen Cerebralparese und Epilepsie. Ihm wurde durch die beklagte Pflegekasse die Pflegestufe III zuerkannt. Mit Bescheid vom 30. Juli 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß einen Zuschuss in Höhe von maximal 5.000,- DM zum Einbau eines so genannten Etagenfahrstuhls (Treppenlift). Am 8. Januar 2003 bestätigte die Beklagte, dass diese Bewilligung weiterhin Gültigkeit habe. Daraufhin wurde in dem von dem Kläger und seinen Eltern bewohnten zweietagigen Einfamilienhaus ein Treppenlift eingebaut; die Gesamtrechnung belief sich auf etwa 16.000,- €, die Beklagte leistete unmittelbar an das mit dem Einbau beauftragte Unternehmen einen Zuschuss von 2.557,- €.

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 25./27. Juni 2003 der behandelnden Kinderärztin M beantragte der Kläger die Gewährung einer Decken-Liftanlage 20270 mit umhängbarem Deckenlifter für drei Räume (Bad, Toilette und Kinderzimmer) nach Aufmaß mit Deckenschienen und Zubehör sowie inklusive Montage, einen Spezialsitz 52419, einteilig, mit integrierter Kopfstütze, leicht im Sitzen anlegbar und einem Spezialsitz 79219, einteilig, mit integrierter Kopfstütze, leicht im Sitzen anlegbar.

Mit Bescheid vom 4. August 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, es handele sich insoweit um eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung. Weil aber bereits eine solche Maßnahme mit dem Höchstbetrag von 2.557,- Euro bezuschusst worden sei und weil der Einbau des Deckenlifters als Bestandteil derselben Maßnahme anzusehen sei, sei eine weitere Erstattung nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Deckenlifter sei nicht als Pflegehilfsmittel zu gewähren, da seine Aufhängevorrichtung mit dem Baukörper des Hauses fest verbunden sein müsse. Es handele sich deshalb um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, die jedoch als einheitliche Maßnahme zu sehen und bereits mit dem Höchstbetrag bezuschusst worden sei.

Am 28. November 2003 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben und darin zunächst die Kostenübernahme für den Einbau eines Deckenlifters beantragt. Der Sache nach hat er geltend gemacht, es sei beabsichtigt, in sechs Räumen (Bad, Toilette, Kinderzimmer, Wohnzimmer, untere und obere Diele) Deckenschienen zu montieren, zu denen dann zwei Spezialsitze geliefert würden, die jeweils in den Räumen umgehängt werden könnten. Es solle dabei pro Stockwerk einer der Sitze eingesetzt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007 vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder ist dann allerdings nur der Antrag gestellt worden, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger einen Deckenlifter zur Verfügung zu stellen.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht eine Auskunft des Unternehmens UKMT vom 11. April 2007 eingeholt. Außerdem ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007 der Inhaber dieses Unternehmens, UK, als Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der schriftlichen Auskunft und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift bzw. die den Beteiligten vorliegende schriftliche Auskunft Bezug genommen.

Mit Urteil vom 24. August 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen Deckenlifter zur Verfügung zu stellen: Bei dem Deckenlifter handele es sich um ein Pflegehilfsmittel, da die Schienen nicht dauerhaft fest mit dem Körper des Hauses verbunden würden, sondern leicht an- und abzumontieren seien. Der Deckenlifter könne auch bei einem Wechsel der Wohnung leicht mitgenommen werden.

Gegen dieses ihr am 5. September 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. September 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht gel...

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