Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungsversicherungspflicht. Pflegeperson. Ermittlung der Mindestpflegezeit. Berücksichtigung von über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinausgehenden ergänzenden Pflegeleistungen (zB Behandlungspflege, nicht verrichtungsbezogene Anleitung oder Aufsicht, soziale Kommunikation oder nicht verrichtungsbezogene Mobilitätshilfen
Orientierungssatz
Bei der Berechnung der Mindestpflegezeit im Rahmen von § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 iVm § 19 S 2 SGB 11 sind neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach Maßgabe der §§ 14,15 SGB 11 nicht auch die ergänzenden Pflegeleistungen (zB Behandlungspflege, nicht verrichtungsbezogene Anleitung oder Aufsicht, soziale Kommunikation oder nicht verrichtungsbezogene Mobilitätshilfen) mit einzubeziehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente nach Teilzeitarbeit.
Der 1944 geborene Kläger, der als Verwaltungsangestellter beschäftigt war und keine Kinder hat, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitregelung, nach der er vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2002 wöchentlich 38,5 Stunden berufstätig und vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2004 ohne Beschäftigung war.
In dieser Zeit betreute er seine im Jahre 1912 geborene Mutter und seine schwerbehinderte Schwester. Die Beigeladene holte zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Mutter von der Pflegefachkraft W ein Gutachten vom 13. Juni 2003 ein. Die Sachverständige ging von den folgenden pflegebegründenden Diagnosen aus: Herzinsuffizienz mit Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Herzschrittmacher, Gonarthrose mit Mobilitätseinschränkung, Zustand nach Herzinfarkt, Angina pectoris, Belastungsdispnoe, Tremor und Stomabeutel. Zum damaligen Umfang der pflegerischen Versorgung führte die Sachverständige aus, dass die Mutter durch einen Pflegedienst, den Kläger sowie eine private Haushaltshilfe versorgt werde. Der Pflegedienst komme dreimal täglich zur Grundpflege und zum Wechsel des Stomabeutels. Der Sohn erscheine zwei- bis dreimal täglich und übernehme die hauswirtschaftliche Versorgung, insbesondere die Bereitstellung der Mahlzeiten, sowie die Begleitung außer Haus und die allgemeine soziale Betreuung. Die private Haushaltshilfe beteilige sich ebenfalls an der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass ein täglicher Grundpflegebedarf von 131 Minuten und ein täglicher Bedarf der hauswirtschaftlichen Versorgung im Umfang von 64 Minuten bestünden.
Die geistig behinderte Schwester, deren Betreuer der Kläger ist, war in der Zeit vor und seit dem 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Vom 1. Juni 2003 bis zum 28. Februar 2004 lebte sie in einer betreuten Wohngemeinschaft des Diakonie-Wohnstättenwerkes. Ausweislich des Entwicklungsberichts der Diakonie vom 31. Oktober 2003 wurde der gesamte Pflegebedarf von den Mitarbeitern der Einrichtung gedeckt. Vom 1. März 2004 bis über den 31. März 2004 hinaus wohnte sie in einer vollstationären Einrichtung desselben Trägers. Jedes zweite Wochenende verbrachte sie im Haushalt der Mutter. Dort wurde sie vom Kläger betreut. Die Beigeladene holte ein Pflegegutachten der Pflegefachkraft G vom 18. Oktober 2005 ein, die zu dem Ergebnis kam, dass vor dem Hintergrund der bestehenden frühkindlichen Hirnschädigung mit Intelligenzminderung und einer Angststörung mit stark reduziertem Antrieb ein täglicher Grundpflege- und Hauswirtschaftsbedarf im Gesamtumfang von 200 Minuten bestehe.
Am 2. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Altersrente nach Teilzeitarbeit. Mit einem am 1. Januar 2004 eingegangenen Vordruck gab er an, dass er seine Mutter und seine Schwester jeweils mehr als vierzehn Stunden wöchentlich pflege. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Altersrente nach Teilzeitarbeit in monatlicher Höhe von 900,67 EUR. Hierbei wurden keine Anrechnungszeiten für die Zeit vor der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres berücksichtigt. Hinsichtlich der Frage, ob Beitragszeiten wegen der Pflege der Mutter und der Schwester anzuerkennen seien, wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Ermittlungen noch liefen. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wurde ein verminderter Zugangsfaktor von 0,820 berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und berief sich dabei auf die Belastung durch die Pflege seiner Familienangehörigen. Zudem machte er geltend, dass das sechzehnte und siebzehnte Lebensjahr überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Am 28. November 2004 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen formell die Feststellung seiner Versicherungspflicht als P...