Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Minderleistung eines älteren Arbeitnehmers. Verlängerung der Förderungsdauer. Kausalitätsprüfung
Orientierungssatz
1. Bei der nach § 217 S 1 SGB 3 durchzuführenden Kausalitätsprüfung ist danach zu fragen, ob die Minderleistung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber ohne Eingliederungszuschuss oder Weiterbeschäftigung von einer Einstellung bzw Beschäftigung abgehalten hätte oder ob besondere betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitgebers für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Minderleistung dominieren (vgl LSG Darmstadt vom 11.12.2006 - L 9 AL 148/06 = info also 2007, 156 und BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R = SozR 4-4300 § 324 Nr 2).
2. Zur Ablehnung der Verlängerung eines nach §§ 217, 218, 421f SGB 3 für 24 Monate bewilligten Eingliederungszuschusses, soweit die Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber von untergeordneter Bedeutung war.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte nicht zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Weitergewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) nach § 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Beschäftigung der Frau I N (N) ab Juli 2004.
Er betreibt in W auf dem D die "Pension R". Dabei handelt es sich um zwei Häuser mit insgesamt sieben Ferienwohnungen unterschiedlicher Größe für maximal 22 Personen nebst Sauna, Whirlwanne und Massageduschen. Da er mit seiner Frau in B lebt und beide dort anderweitig berufstätig sind, benötigt der Kläger für den Betrieb der Ferienwohnungen eine (einzige) Vollzeitkraft, die vor Ort sämtliche mit der Vermietung anfallenden organisatorischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten verrichtet. Nachdem seine bisherige Bewirtschafterin zum 01. März 2002 gekündigt hatte, wandte sich der Kläger im Januar 2002 schriftlich an das Arbeitsamt Ribnitz-Damgarten mit der Bitte um Vermittlung einer geeigneten Arbeitskraft aus W. Diese solle nicht nur zur "normalen" Bewirtschaftung der Anlage (Urlauberbetreuung, Reinigung des Hauses, Wäschewechsel) in der Lage sein, sondern auch über technische Grundkenntnisse verfügen (Computer, Haustechnik, Sauna), Interesse an der Gartenarbeit haben und mit den Gästen kommunizieren können. Im Arbeitsamt wurde nach den klägerischen Vorgaben folgendes Stellenangebot erstellt:
"Servicekraft
Bewirtschaftung einer Pension (20 Betten); Pflege und Reinigung von Haus und Grundstück, Urlauberbetreuung, Wäschewechsel, Verwaltungsarbeiten, unbefristetes Arbeitsverhältnis, ganzjährige Tätigkeit
- AG wünscht nur Bewerber aus W!!! -
Betriebsart: Vermietung
Betriebsort: W a D
Arbeitszeit: T F 32 Std./Wo" (Bl 3 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ≪VV≫)
Nachdem ihm das Arbeitsamt eine Vielzahl von Bewerbern benannt hatte, die sich bei der Vorstellung allesamt als ungeeignet erwiesen hatten, schlug der Kläger vor, ihm die mit seiner bisherigen Bewirtschafterin verwandtschaftlich verbundene, in W lebende, 1952 geborene N zu vermitteln. Diese war seit Anfang 2001 als Raumpflegerin arbeitslos gemeldet. Auch zuvor war sie seit Mai 1992 überwiegend arbeitslos gewesen, hatte seitdem nur zeitweise als Verkäuferin, Beiköchin und als Reinigungskraft gearbeitet.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Einstellung von N, die zum 01. Juli 2002 als Hauswartin bzw Objektverwalterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und einem Stundenlohn von 5,62 € erfolgte, einen EGZ für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004, und zwar zunächst zu einem Förderungssatz von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Auf den wegen der beschränkten Förderungshöhe und -dauer eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger insbesondere auf die langjährige Arbeitslosigkeit von N sowie ihre bereits offenkundig gewordenen Mängel im Umgang mit den Gästen und bei den anfallenden Büroarbeiten (etwa der Buchführung) verwiesen hatte, erhöhte die Beklagte den Förderungssatz mit Änderungsbescheid vom 02. September 2002 auf 70 %, sodass sich ein monatlicher Zuschussbetrag von 647,42 € ergab. Zur Förderungsdauer wurde ausgeführt, eine Weiterbewilligung des EGZ über die Höchstdauer (24 Monate) hinaus sei grundsätzlich nur möglich, wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Die Förderung könne insgesamt längstens für 60 Monate bewilligt werden. Eine Weiterbewilligung sei bis zum 15. Mai 2004 zu beantragen.
Einen solchen Weiterbewilligungsantrag stellte der Kläger am 11. Mai 2004 mit der Begründung, die Einarbeitung falle N weiterhin schwer. Es sei hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeiten, ihres Umgangs mit Geld, ihres Verständnisses für einfache Technik und wirtschaftliches Verhalten, des Erfordernisses einer exakten und nachvollzie...