Leitsatz (amtlich)
Hauskrankenpflegerinnen, die für einen Unternehmer, der die häusliche Krankenpflege gewerbsmäßig betreibt, nicht nur geringfügig (§ 8 SGB 4) tätig sind, stehen zu dem Unternehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 11.10.1984; Aktenzeichen S 75 Kr 29/83-13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) aus ihrer Betätigung für den Kläger.
Der Kläger betreibt seit Ende 1977 in Berlin ein Unternehmen für häusliche Krankenpflege. Im Jahre 1981 beschäftigte er etwa 20 – 30 fest angestellte Mitarbeiter. Darüber hinaus war eine große Zahl von Personen für ihn tätig, die er zunächst als “Aushilfskräfte” bezeichnete; unter ihnen befand sich die Beigeladene zu 3). Insgesamt waren für ihn mehr als 300 Personen tätig.
Im Jähre 1979 haben die Beklagte und die anderen RVO-Kassen mit dem Kläger eine “Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung häuslicher Krankenpflege gemäß § 376b RVO” abgeschlossen (Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1979). Hierin ist u. a. die Verpflichtung festgelegt, die Leistung “durch geeignetes Personal” zu erbringen.
Bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten hatte der Kläger sein Unternehmen geschildert. Im Schreiben vom 30. Mai 1979 führte er seine (zunächst zehn, im September 1979: 43) Mitarbeiter auf, und zwar getrennt nach fest angestellten Mitarbeitern und “Aushilfen nach Bedarf”. Im Verlauf eines Schriftwechsels um die Frage der Entgelte und Abrechnungsprobleme wies der Kläger auf seine finanzielle Belastung hin. Seine Mitarbeiter seien Angestellte mit Gehaltsfortzahlungsanspruch, Ansprüchen auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld usw.; er habe Investitionen für medizinische Geräte und einige Personenkraftwagen tätigen müssen, welche Mittel er ihnen zur Verfügung stelle. Was grobe Hausarbeiten angehe, so könne er solche seinem examinierten Personal arbeitsrechtlich nicht zumuten. Falls er von der Verpflichtung, nur examiniertes Personal zu beschäftigen, entbunden werde, könne er für die Grundpflege auch unausgebildetes Personal beschäftigen (Schreiben vom 17. Oktober 1979). Weiter führte er aus, er überwache seine Pflegekräfte stichprobenartig. Sobald Unregelmäßigkeiten festgestellt würden, treffe er die geeigneten Maßnahmen und trenne sich notfalls von der entsprechenden Pflegekraft. Dies gelte auch, wenn die Pflegekraft z. B. von ihr übernommene Pflegeaufträge dann nicht ausführe. Bei ihm sei sichergestellt, daß die Pflegekräfte bei den Patienten auch tatsächlich Pflegearbeiten verrichteten und nicht etwa nur “Kaffee tränken oder rauchten” (Schreiben vom 22. September 1980).
Die Pflegeaufträge erhält der Kläger, vor allem seit der Vereinbarung vom Juli 1979, überwiegend von den Krankenkassen, in geringerem Umfang auch vom Sozialhilfeträger. Sie umfassen regelmäßig 10 Wochenstunden (5 × 2 Stunden wöchentlich). Der Kläger führt für jeden seiner Patienten Karteikarten. Nach Abschluß der Pflegearbeit werden sie der Abrechnung mit dem Kostenträger beigefügt, eine Fotokopie verbleibt bei ihm. In der Karteikarte werden die geleisteten Pflegeeinsätze vermerkt. Die Pflegeperson führt einen Leistungsnachweis, die geleisteten Stunden werden vom Patienten quittiert.
Die nicht fest angestellten Pflegekräfte (“Aushilfskräfte”), darunter auch die Beigeladene zu 3), gewann der Kläger vor allem durch Zeitungsanzeigen. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Die Pflegekraft erhielt einen Pflegeauftrag – mitunter auch mehrere – zur Erledigung. Als Entgelt wurde ein Stundensatz von 8 DM (nach den Ermittlungen der Beklagten: 8,70 DM) festgelegt. Für die Abrechnung mit der Pflegekraft benutzte der Kläger ein von ihm vorbereitetes Formblatt folgenden Inhalts:
“Quittung für Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG Aushilfslohn
Ich versichere, daß ich keine andere Nebenbeschäftigung ausübe.
Ich versichere hiermit, daß ich selbst darauf achte, daß ich nicht mehr als 390,– DM monatlich an Endgeld beziehe.
Herr/Frau … geb. …
Stundenzahl … Fahrgeld … DM
bestätige das ich … DM plus 8 % Bln. Zulage erhalten habe.
Gesamtbetrag: … DM
Berlin 61, für Monat …
Unterschrift
Darüber hinaus erhielt die Pflegekraft bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ein vom Kläger herausgegebenes “Merkblatt” folgenden Wortlauts:
“Durch unsere Firma werden Sie beauftragt, die Hauspflege bei dem jeweiligen Patienten durchzuführen.
Wir bitten um sorgfältige Ausübung der Pflege, da es sich teilweise um kranke und alte Menschen handelt.
Sollten Sie selbst krank werden, so bitten wir umgehend um Ihre MItteilung, damit wir den Patienten durch eine andere Mitarbeiterin versorgen lassen können. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte an uns. Die Pflege erstreckt sich in der Regel auf das Betten, Waschen und Anziehen, sowie das Reinigen d...