nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.10.1999; Aktenzeichen S 11 RA 3210/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2001 wird entsprechend geändert. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob bei der Neufeststellung der Rente der Klägerin glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit zwischen April 1980 und Dezember 1981 zu berücksichtigen sind.
Die am 19. September 1929 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet als Lehrerin tätig. Sie war Mitglied der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976). In dem entsprechenden Aufnahmeantrag vom 31. Oktober 1984 ist aufgeführt, sie sei von September 1951 bis August 1974 Lehrer gewesen, von 1974 bis 1982 Hausfrau und vertretungsweise Lehrer 15/22 Stunden und wieder seit dem 1. September 1982 Lehrer. Sie bezog vom 1. Oktober 1985 an eine Berufsunfähigkeits-Versorgung mit der Verpflichtung, in einem Arbeitsverhältnis eine nicht pädagogische Erwerbstätigkeit mit 30 Stunden wöchentlich auszuüben (Beschluss vom 5. September 1986 und Berechnung nach dem Bescheid vom 26. November 1986). Auf ihren Antrag vom 9. Mai 1989 hin bezog sie eine Altersrente aus der Sozialversicherung, deren Berechnung 35 Arbeitsjahre und 9 Monate zugrunde lagen (Bescheid vom 1. Juni 1989). Zeiten vom 1. Januar 1977 bis zum 31. August 1982 waren dabei nicht berücksichtigt.
Nach vorläufiger Umwertung und Anpassung der Rente zum 1. Januar 1992 nahm die Beklagte eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI vor. Die Klägerin gab dazu unter anderem an, 1980 und 1981 als Honorarlehrerin an der Theodor-Winter-Oberschule in Berlin-Mitte tätig gewesen zu sein und legte eine Erklärung der Zeugin , der damaligen stellvertretenden Direktorin, vor. Das Bezirksamt Mitte von Berlinteilte mit, dass für die Zeit von 1972 bis zum 30. November 1981 kein Arbeitsentgelt festzustellen sei, die Klägerin aber nominell im Datenbestand geführt worden sei. Das Bezirksamt Treptow von Berlinteilte Verdienste für 1972, 1973, 1974 und 1977 mit; die Personalakte der Klägerin läge aber nicht vor.
Mit Bescheid vom 24. Januar 1996 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1990 an neu fest. Die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1981 wurde dabei nicht als Beitragszeit anerkannt, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen worden sei. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Schreiben vom 13. Dezember 1980 vor, nach dem sie für sechs Monate Mathematikunterricht an der Theodor-Winter-Oberschuleeine Prämie in Höhe von 150,- Mark erhalten hat. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Durch eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis sei kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden und also auch keine Versicherungspflicht eingetreten. Honorare hätten nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen (§ 5 Abs. 2 der Honorarordnung für die Aus- und Weiterbildung von Hochschul- und Fachschulkadern vom 31. März 1971, GBl. II S 303; § 6 Abs. 2 der Honorarordnung für die Allgemein- und Berufsbildung vom 15. Juli 1971, GBl. II S. 530), so dass Versicherungspflicht in der streitigen Zeit nicht bestanden habe.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Berlin vorgetragen, der von ihr und auch dem Schulamt gebrauchte Begriff der Honorarlehrerin entspreche nicht dem, den die von der Beklagten in Bezug genommenen Honorarordnungen voraussetzten. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sei ihre Tätigkeit 1965 und 1967 bis 1969 als sozialversicherungspflichtige "Stundenlehrerin" bzw. "Krankenvertreter bei Bedarf" bezeichnet. Im Einstufungsbeschluss für unständig Beschäftigte für den selben Zeitraum sei die Tätigkeit dagegen mit "Honorarlehrer" bezeichnet, was zeige, dass der Gebrauch dieser Bezeichnung keineswegs nur bei nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen üblich gewesen sei.
Das SG hat die ehemalige Direktorin, die ehemalige stellvertretende Direktorin und den im Bezirk Mitte für Personalfragen zuständig gewesenen Kaderreferenten als Zeugen vernommen und die Beklagte mit Urteil vom 15. Oktober 1999 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Rente der Klägerin unter anderem unter Anerkennung der Zeiten von April bis Juli 1980, September 1980 bis Juli 1981 und September 1981 bis Dezember 1981 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten neu zu berechnen. Es hat dazu ausgeführt, es halte die geltend gemachten Zeiten zwar nicht für nachgewiesen, aber für glaubhaft gemacht im Sinne des § 286b SGB VI. Dabei sei zuletzt zwischen den Beteiligten angesichts der vorgelegten Unterlagen und den übereinstimmenden Zeugenaussagen zu Recht nicht mehr streitig gewesen, dass die Klägerin von April 1980 an drei Halbjahre als...