nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 19.11.1998; Aktenzeichen S 13 RA 178/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers in den Jahren 1955 bis 1960.

Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1951 bis 31.08.1953 eine Lehre als Landwirt im Betrieb seiner Eltern. Anschließend war er bis zum 31.03.1960 als mitarbeitender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig. Danach war er bis zum 28.02.1978 als Agrotechniker/Traktorist beschäftigt. Er erhielt am 22.01.1970 ein Facharbeiterzeugnis in dem Bereich Agrotechnik. Vom März 1978 bis zum 15.07.1990 war er als Kraftfahrer beschäftigt, später kurzzeitig als Heizer und - im Rahmen einer ABM - als Naturpfleger tätig. Der Kläger entrichtete vom März 1978 bis Juli 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (FZA).

Am 31.03.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Mit Bescheid vom 16.02.1994 gewährte die Beklagte mit Wirkung ab 01.04.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 774,98 DM. Aus Anlage 10 des Bescheides ergibt sich, dass die Zeit vom 01.09.1953 bis 10.08.1958 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt wurde, da für diesen Zeitraum Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht seien.

Hiergegen legte der Kläger am 08.03.1994 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom 10.01.1992 bis 15.02.1992 als Zeit im Beitrittsgebiet. Er erweiterte mit Schreiben vom 12.03.1994 seinen Widerspruch auf die Anrechnung der Jahre von 1951 bis 1953 (Lehrzeit) und der Jahre von 1953 bis 1958 als mithelfender Familienangehöriger im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. In dieser Zeit habe für mithelfende Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Versicherungspflicht bestanden. Eine Anrechnung wäre bei der EU-Rente nach dem 2. Artikel des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) auf der Grundlage der 5. Rentenverordnung möglich. Als Beleg legte er zwei Zeugenaussagen bei. Mit Schreiben vom 06.04.1994 erläuterte die Beklagte, dass § 247 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keine Anwendung auf Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR finde. Eine Bewertung als Beitragszeit im Beitrittsgebiet könne ebenfalls nicht erfolgen, da seit dem 01.06.1949 mitarbeitende Kinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht der Versicherungspflicht unterlagen. Am 25.04.1994 fertigte die Beklagte einen neuen Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen BU. Es wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 774,18 DM ausgewiesen. Die sich für die Zeit vom 01.04.1992 bis 31.05.1994 ergebende Überzahlung von 25,08 DM wurde nicht zurückgefordert. Die Änderung im Zahlbetrag ergab sich daraus, dass dem Widerspruch des Klägers vom 08.03.1994 Rechnung getragen wurde und die Zeit vom 10.01. bis 15.02.1992 mit Entgeltpunkten/Ost berücksichtigt wurde. Mit Rentenbescheid vom 24.05.1994 nahm die Beklagte nochmals eine Neuberechnung der Rente wegen BU vor. Wegen neu vorgelegter Verdienstbescheinigungen erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag auf 811,58 DM. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. 5 RJ 40/92) hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht, da er sich nicht mit einer Rentenberechnung ab 01.08.1958 einverstanden erklären könne. Mit Bescheid vom 16.09.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger beginnend zum 01.01.1993 eine Rente wegen EU bei einem monatlichen Zahlbetrag von 1.220,32 DM. Dies war darin begründet, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung mehr nachging. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 24.05.1994 abgeholfen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kläger als mitarbeitendes Kind im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb nicht der Versicherungspflicht unterlag. Vor dem 11.08.1958 liege daher keine Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI vor. Über eine eventuelle Berücksichtigung dieser Zeit nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes erhalte der Kläger im Rahmen der noch zu prüfenden Vergleichsberechnung von der dafür zuständigen Fachabteilung gesondert einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Mit Schreiben vom 12.03.1995 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig und bat um gerichtliche Klärung der Anrechnung von Rentenzeiten vor dem 21. Lebensjahr bei mithelfenden Kindern im elterlichen Betrie...

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