Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung von DDR-Recht. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es ist nicht ersichtlich, unter welchem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gesetzgeber gezwungen gewesen sein sollte, jeglichen rentenrelevanten Umstand des DDR-Rechtes zu übernehmen. Eine derartige Vorgehensweise wäre nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern stattdessen sogar im Hinblick auf den Grundsatz einer einheitlichen Rechtsanwendung und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG bedenklich. Sie würde nämlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Versicherten des Beitrittsgebietes führen, bei denen auf diese Weise vorteilhafte Elemente des SGB 6 mit vorteilhaften Elementen der RentenVO kumuliert würden. Eine derartige Kumulierung nach Günstigkeitsprinzipien lehnt der Senat in ständiger Rechtsprechung ab (vgl Beschluß vom 11.2.1998 - L 4 An 47/97).

 

Gründe

I. Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob die Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 07. März 1952, während der der Kläger nach seinen Angaben im väterlichen Betrieb gearbeitet hat, bei der Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Beitragszeit zu berücksichtigen ist.

Der 1934 geborene Kläger stellte am 19. September 1994 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ab dem 01. Januar 1995. Zu der Frage im Rentenantrag, ob er Beitrags- oder Beschäftigungszeiten absolviert habe, die in seinen Versicherungsunterlagen nicht vermerkt seien, gab er an, er sei vom 01. Juli 1949 bis zum 07. März 1952 als Landarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters tätig gewesen, Entgelt habe er nicht bekommen und sei familienversichert gewesen. Vom 01. Januar bis zum 31. August 1956 habe er in der M.-T.-S. (MTS) C. gearbeitet und danach vom 10. September 1956 bis zum 19. Januar 1957 bei der R. AG H.. Zur Beschäftigungszeit bei der MTS C. reichte er zwei schriftliche Zeugenerklärungen von ehemaligen Nachbarn zu den Akten.

Anfragen der Beklagten bei diversen Stellen zur Tätigkeit bei der MTS C. blieben ohne Ergebnis, während die Tätigkeit in H. von der T. Stahl AG bestätigt wurde. Zur Zeit in der elterlichen Landwirtschaft teilte das Hebekartenarchiv der Landesversicherungsanstalt (LVA) Mecklenburg-Vorpommern mit, daß für den Vater des Klägers, A. B., nur eine Hebekarte für 1950 vorhanden und eine Beitragsabführung für den Kläger nicht vermerkt sei. Das Finanzamt G. teilt ebenfalls mit, daß die Beschäftigungszeit des Klägers in der elterlichen Landwirtschaft nicht bestätigt werden könne. In der Akte des Landwirtes A. B., dessen Wirtschaft 9,29 ha umfaßt habe, werde der Kläger nicht erwähnt.

Mit Bescheid vom 03. Juli 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.799,71 DM (Zahlbetrag ab dem 01. August 1995). Hierbei wurde im Versicherungsverlauf die Tätigkeit bei der R. AG als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt, während die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 1956 und Zeiten vor dem 07. März 1952 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung auch dieser Zeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995 mit der Begründung zurück, die fraglichen Zeiten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Mit seiner am 19. Januar 1996 beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Tätigkeit bei der MTS C. sei durch eine Zeugenaussage des ehemaligen Nachbarn A. W. belegt worden und müsse daher anerkannt werden. Auch die Zeit in der elterlichen Landwirtschaft müsse berücksichtigt werden. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI seien nicht nur Zeiten in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten zu berücksichtigen, für die Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, sondern auch solche, für die Beiträge als gezahlt gelten würden. Dies ergebe sich zum einen aus der Beitragsfingierung in § 286 c SGB VI, zum anderen daraus, daß Zeiten als mithelfender Familienangehöriger noch durch die 5. Rentenverordnung der DDR mit Wirkung zum 01. März 1990 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt worden seien. Eine Nichtübernahme dieser durch die ehemalige DDR anerkannten Zeiten sei verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere da er, der Kläger, beim Eintritt in die Regelaltersrente 1999 keinen Anspruch auf Vergleichsberechnung nach dem Recht der DDR mehr habe.

Das SG Schwerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1997 den ehemaligen Nachbarn des Klägers, A. W., als Zeugen zur Beschäftigungszeit bei der MTS C. vernommen. Im Anschluß hieran hat die Beklagte die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 1956 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt.

Die weitergehende Klage auf Berücksichtigung auch der Zeit in der elterlichen Landwirtschaft hat das SG durch Urteil vom 23. Oktober 1...

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