Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

2. Aus Vereinfachungsgründen kann die Einmalzahlung dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum nur zugeordnet werden, wenn dieser "im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes noch nicht abgerechnet worden ist".

 

Normenkette

RVO § 385 Abs. 1a Fassung 1983-12-22; AVG § 122 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22; RVO § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.11.1989; Aktenzeichen S 75 Kr 427/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543397

BR/Meuer RVO § 385, 27-11-91, L 9 Kr 13/90 (OT1)

Bibliothek, BSG

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