Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. freiwillige Versicherung. Beendigung. nachträgliche Begleichung der Beitragsschulden

 

Orientierungssatz

Alleine die nachträgliche Begleichung der Beitragsschulden enthält weder einen Antrag iS von § 6 Abs 2 S 1 SGB 7 noch eine gemäß § 6 Abs 2 S 3 SGB 7 geforderte Neuanmeldung.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.5.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung unter Ziffer 2 des Tenors des Gerichtsbescheids wie folgt gefasst wird: "Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten".

Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der als selbstständige Zahnärztin tätigen Klägerin wegen eines Unfalls am 22.4.2005 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen und insbesondere, ob sie zum Unfallzeitpunkt überhaupt bei der Beklagten freiwillig unfallversichert gewesen ist.

Der Internist B teilte der Beklagten durch Unfallmeldung vom 29.5.2005 mit, die Klägerin habe am 22.4.2005 einen Verkehrsunfall in F/Frankreich erlitten und sie habe Verletzungen im Bereich des Auges und Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS). Mit Bescheid vom 2.6.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine bestehende freiwillige Versicherung habe am 15.7.2004 geendet, weil die Klägerin ihren Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt habe. Eine Neuanmeldung bleibe gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Satzung so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden sei. Der Unfall habe sich erst nach diesem Zeitpunkt ereignet.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Ihr sei nicht bekannt, dass der Versicherungsschutz am 15.7.2004 geendet habe. Sie habe die Beiträge stets gezahlt und berufe sich auf eine telefonische Auskunft, nach der ihr ein Guthaben zustehe. Ein Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz zwei Monate nach Zahlungsverzug erlösche, sei nicht erteilt worden. Sie sei nicht auf die Folgen der fehlenden Zahlung hingewiesen worden.

Die Beklagte berief sich im Widerspruchsverfahren mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 22.6.2005 darauf, die Klägerin habe am 26.4.2004 für ihre persönliche Unfallversicherung unter der Kundennummer 01 zwei Bescheide erhalten: sowohl eine Abrechnung für das Jahr 2003 als auch einen Vorschussbescheid für das Jahr 2004. Beide Bescheide enthielten einen Hinweis auf das Erlöschen der Versicherung bei Zahlungsverzug. Die Unternehmerversicherung trage die Kundennummer 01 und die Unternehmensversicherung die Kundennummer 00. Mit Bescheid vom 24.9.2004 sei der Klägerin die Endabrechnung übersandt worden. Eine nachträgliche Einzahlung von Beiträgen am 27.4.2005 lasse die Versicherung nicht wieder aufleben; hierzu bedürfe es eines neuen Antrags. Mit Überweisung vom 10.6.2004 habe die Klägerin den Betrag von 114,38 € gezahlt, welcher lediglich die am 15.5.2004 fälligen Beträge für die Arbeitnehmer im Rahmen der Unternehmensversicherung beglichen habe. Auf dem Beleg sei die hierfür vorgesehene Rechnungsnummer angegeben gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie nahm Bezug auf die beiden Bescheide vom 26.4.2004, den Bescheid vom 24.09.2004 über die Endabrechnung und auf das Schreiben vom Juni 2005. Auf dem Beleg der Überweisung vom 10.6.2004 sei die Rechnungsnummer mit der Kundennummer 00 angegeben gewesen; dies habe die Unternehmensversicherung betroffen.

Im Klageverfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, es sei zwar im zweiten Halbjahr 2004 zu Beitragsrückständen gekommen, was die Beklagte veranlasst habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Allerdings habe diese mit Schreiben vom 24.9.2004 gleichzeitig eine neue Versicherung angeboten, falls die rückständigen Beiträge beglichen würden. Sie, die Klägerin, habe daraufhin der Beklagten am 1.3.2005 einen Scheck übersandt, mit dem sie die Rückstände aus 2004 und 2005 beglichen habe. Hierdurch habe sie einen neuen Vertrag geschlossen. Sie habe nach Zusendung des Schecks nichts mehr von der Beklagten gehört und sei daher davon ausgegangen, dass sie nach wie vor beziehungsweise erneut unfallversichert sei. Sie macht Verletztengeld und Übernahme von Behandlungskosten geltend.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 22.5.2007 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Versicherungsverhältnis habe nicht bestanden, weil die Klägerin in Zahlungsverzug geraten sei und den Hinweis erhalten habe, dass das Versicherungsverhältnis erlösche. Erst nach dem Unfall habe die Klägerin die ausstehenden Beiträge gezahlt. Dies lasse aber das Versicherungsverhältnis nicht wiederaufleben.

Gegen den am 30.5.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat ...

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