nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 25.04.2001; Aktenzeichen S 23 KR 72/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2001 wird, soweit sie die Frage der versichtungspflichtigen Beschäftigung des P. E. betrifft, zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des P.E zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin als Pflegekraft an verschiedene Alten- und Pflegeheime vermittelte Beigeladene zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Klägerin betrieb in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den S. S. P ... Sie wandte sich schriftlich an verschiedene Alten- und Pflegeheime und bot ihre Hilfe bei Engpässen im Pflegekräftebereich an. Dabei bot sie an, gegen Zahlung von 24 DM pro Stunde (zuzüglich 1 DM pro Stunde bei Nachtwache) eine Pflegekraft nach Bedarf zur Verfügung zu stellen (Mindesteinsatzzeit von 3 Stunden pro Tag).
Durch Schaltung von Zeitungsanzeigen nahm die Klägerin auch Kontakt zu Pflegekräften auf. Diesen händigte sie Informationsblätter für freiberuflich Tätige aus, in denen allgemeine Themen wie Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Krankenversicherung und Meldung zur Berufsgenossenschaft für Selbständige dargestellt waren. Sie wies dort weiter darauf hin, dass sie Aufträge nur an Selbständige vergebe (freie Mitarbeiter oder Gewerbescheininhaber), welche Honorare im Einzelnen für die jeweilige Tätigkeitsart (z. B. ab 1.7.91 20,50 DM für Tagdienst in der Woche zuzüglich 14% MWSt bei nicht examinierten Kräften) gälten, dass ein Gesundheitszeugnis vorliegen müsse, die jeweilige Kraft für die Arbeitskleidung selbst zu sorgen habe, eine Sammelhaftpflichtversicherung bereits abgeschlossen worden sei (der die jeweilige Pflegekraft beitreten könne) und dass für eine fehlerlose Abrechnung des Honorars Änderungen der angegebenen Schichtzeiten sofort mitzuteilen seien. In der Folgezeit vermittelte die Klägerin den Pflegekräften Aufträge und führte die Abrechnung der Entgelte für diese durch.
Nachdem die Bundesanstalt für Arbeit Ermittlungen wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung begonnen hatte, prüfte auch die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht hinsichtlich der eingesetzten Pflegekräfte.
Mit Bescheid vom 27. November 1992 machte sie gegen die Klägerin Beitragsforderungen für eine Vielzahl von in der Zeit vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1991 eingesetzter Pflegekräfte in Höhe von insgesamt 192.961,73 DM geltend. Auf Widerspruch der Klägerin hin überprüfte sie ihren Bescheid. U. a. versandte sie Fragebögen an die jeweiligen Pflegekräfte, in denen sie Einzelheiten der Tätigkeit abfragte, und holte eine Auskunft des Altenheims St. M. ein. Dieses teilte mit, dass die von der Klägerin vermittelten Pflegekräfte ihre Arbeitszeit nicht hätten selbst einteilen können. Die Pflegedienstleitung lege die Arbeitszeit fest. Auch hätten die Pflegekräfte nicht selbst entscheiden können, welche Pflegeleistungen sie hätten erbringen wollen. Teilweise hätten sie dieselben Arbeiten zu erledigen gehabt wie das Stammpersonal. Die Arbeit werde durch die Stations- bzw. Schichtleitung des Heimes kontrolliert. Es existiere eine mündliche Rahmenvereinbarung mit der Klägerin, während es mit den Pflegekräften keine eigenen Vereinbarungen gebe. Eine zugewiesene Arbeit habe eine Pflegekraft nicht ablehnen können. Nach Abschluss dieser Ermittlungen erließ die Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 1995, in dem sie eine Beitragsforderung von nunmehr 105.359,06 DM geltend machte.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 4) wurde im Bescheid vom 16. Februar 1995 für den Zeitraum 1. April 1991 bis 30. Juni 1991 eine Lohnsumme von 8.266,25 DM zugrunde gelegt und eine Beitragsforderung von insgesamt 3.256,90DM ermittelt. Auf von der Beklagten an die einzelnen Pflegekräfte versandte Fragebögen hat der Beigeladene zu 4) im Wesentlichen angegeben, er hätte während der Tätigkeit für die Klägerin einen Gewerbeschein, ein Gesundheitszeugnis und eine Steuernummer gehabt. Er habe sich auch privat krankenversichert. Weitere Angestellte habe er nicht beschäftigt. Alle anderen Pflegekräfte seien auch auf Gewerbeschein und eigenes Risiko tätig gewesen. Von der Klägerin sei die Abwicklung stets korrekt durchgeführt worden.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1995 zurück.
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Geschäftsführer M. in der Sitzung vom 8. Januar 1998 gehört worden. Er hat dargelegt, die Pflegekräfte hätten die Klägerin jeweils bis auf Widerruf beauftragt, ihnen Pflegeaufträge zu besorgen. Die Vermittlung der Pflegekräfte sei stets unter Zeitdruck erfolgt, weil die Heime im Allgemeinen sehr kurzfristige Bedarfe gehabt hätten. Häufig sei eine Anforderung sogar erst eine ½ Stunde vor dem Arbeitseinsatz gekommen. Eine Arbeitnehmerüberlassung sei hierfür z...