Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt einer Sperrzeit wegen der Verhinderung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses
Orientierungssatz
1. Eine Sperrzeit tritt u. a. dann ein, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Der Arbeitslose ist dabei gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden.
2. Der Arbeitslose verhindert vorwerfbar das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn er zu erkennen gibt, dass er eigentlich an der angebotenen Beschäftigung nicht ernsthaft interessiert ist. Unzumutbar ist in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ein Gehalt nur dann, wenn es mehr als 20 % unter dem zuletzt bezogenen Gehalt liegt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Der 1966 geborene Kläger war vom 1. Januar 1997 bis 30. April 2004 als Gruppenleiter (kaufmännischer Angestellter) bei der F. GmbH & Co. KG Hamburg beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Arbeitsentgelt von 2.812,11 EUR brutto monatlich.
Der Kläger meldete sich am 30. April 2004 bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2004 eine Beschäftigung als kaufmännischer Assistent (Fuhrpark) bei der Firma P. GmbH an und forderte ihn auf, sich dort umgehend zu bewerben. Der Kläger stellte sich am 8. Juni 2004 bei der Firma vor und führte ein Bewerbungsgespräch mit der Zeugin Frau W ... Die Firma P. GmbH teilte der Beklagten mit, der Kläger habe sich am 8. Juni 2004 vorgestellt. Er sei nicht eingestellt worden. Es sei keine Übereinstimmung bei Lohn/Gehalt erzielt worden. Eine Einstellung wäre ab sofort möglich gewesen. Die Gehaltsforderung des Klägers habe sich jedoch auf 3200 EUR brutto belaufen. Die Firma habe 2600 EUR brutto geboten.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hierzu an. Der Kläger teilte hierauf mit, er sei nicht von ihm zu verantworten, dass kein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen sei. Es seien Gehaltsverhandlungen geführt worden. Das angebotene Gehalt habe erheblich unter seinem letzten Gehalt gelegen. Das Bewerbungsgespräch sei von Frau W. abgebrochen worden. Er wolle weiterhin erwähnen, dass er für die Stelle eine Fahrzeit von drei Stunden täglich hätte einplanen müssen. Er sei Alleinverdiener und habe seine Frau und drei Kinder zu versorgen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29. Juni 2004 Arbeitslosengeld ab 1. Mai 2004 bis 3. Juni 2004 i.H.v. 305,06 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von drei Wochen Dauer für die Zeit vom 9. Juni 2004 bis 29. Juni 2004, ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum sowie eine Minderung des Arbeitslosengeld-Anspruches um 21 Tage fest. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, in dem er ein Gehalt von 3200 EUR gefordert habe.
Hiergegen legte der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch ein. Die Gehaltsforderung von 3200 EUR sei nicht übertrieben gewesen. Im Übrigen habe er nicht gesagt, dass diese nicht verhandelbar gewesen sei. Das Gespräch sei von der Zeugin W. abgebrochen worden und nicht von ihm. Im Übrigen wolle er nochmals darauf hinweisen, dass die Fahrstrecke 40 Km pro Richtung betrage, sich eine Fahrzeit von knapp 3 Stunden ergebe und sich sein Position vom Leiter zum Assistenten verschlechtere.
Die Firma P. GmbH teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. September 2004 mit, der Kläger habe auf ein Gehalt von 3200 EUR bestanden. Der Kläger habe dies damit begründet, dass er drei Kinder zu versorgen habe und noch nicht so lange arbeitslos sei, so dass er auf ein besseres Angebot warten könne. Man habe den Kläger gebeten dies noch einmal zu überdenken, da er der nahezu perfekte Kandidat für diese Stelle gewesen sei. Man habe ihm auch einen Vorab-Besuch beim Kunden vorgeschlagen. Der Kläger habe jedoch auf seinem Gehaltswunsch beharrt. Weiterhin sei die Entfernung für ihn indiskutabel gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung liege nicht vor. Sowohl Arbeitsentgelt als auch Arbeitsweg seien zumutbar i.S.d. § 121 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 2004 Klage erhoben. Ihm sei keine Chance gegeben worden, auf das Angebot von 2400 EUR plus 10 EUR Fahrgeld pro Tag einzugehen. Die Dauer des Anfahrtsweges sei problematisch. Hinsichtlich des Arbeitsweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Fahrzeit nach Auskunft des HV...