Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung nach dänischem Recht. Gleichstellung nach Gemeinschaftsrecht

 

Orientierungssatz

1. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. § 157 Abs. 2 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.

2. Im Gegensatz zu dem nach deutschem Recht geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung i. S. eines Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG gibt es in Dänemark keine Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Stattdessen muss der Arbeitgeber zu jeder Lohnzahlung eine sofortige Zahlung von 12,5 % in eine Urlaubskasse vornehmen.

3. Das in Dänemark erhaltene "feriepenge" (Urlaubsgeld) ist mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht gleichzusetzen. Damit findet die Ruhensregelung nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. nach § 157 Abs. 2 SGB 3 in einem solchen Fall Anwendung.

4. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 der EGV 1408/71 sind gegeben.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Auszahlung dänischen Feriengeldes nach einer Beschäftigung in Dänemark.

Der am ...1959 geborene Kläger war vom 4.9.2006 bis 29.01.2009 als Zimmermann in Dänemark beschäftigt. Während der Beschäftigung hatte er seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland. Auf seinen zum 30.01.2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 30.01.2009 für 360 Tage.

Ab dem 07.05.2009 war der Kläger erneut bei demselben Arbeitgeber in Dänemark beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wegen schlechter Auftragslage zum 4.12.2009. Aufgrund eines bestehenden Resturlaubs von 10 Tagen änderte der Arbeitgeber die Kündigung dahin, dass die Frist zum 24.12.2009 enden sollte.

Der Kläger meldete sich am 10.12.2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In diesem Zusammenhang reichte er die Bescheinigung E 301 DK ein, in der u.a. festgestellt worden ist, dass der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 24 Tage in Höhe von 15.019,30 Dänische Kronen (DKK) erhalten bzw. zu beanspruchen hat.

Mit Bescheid vom 17.02.2010 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruches für die Dauer von 24 Tagen für die Zeit vom 25.12.2009 bis 27.1.2010 fest, weil der Kläger einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub habe. Dieser hätte, wäre er genommen worden, bis zum 27.01.2010 gedauert. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage bewilligte die Beklagte Alg ab dem 25.12.2009 für 265 Tage in Höhe von 39,49 € täglich, wobei sie wegen der Urlaubsabgeltung den Auszahlungsbetrag für den Zeitraum 25.12.2009 bis 27.01.2010 auf 0,00 € festsetzte.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.2.2010 Widerspruch. Er habe lediglich noch Anspruch auf Resturlaub für 10 Tage gehabt, der mit Verlagerung des Kündigungszeitpunktes auf den 24.12.2009 abgegolten sei. Aufgrund seiner Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2009 habe er einen Urlaubsanspruch erst wieder ab Mai 2010; diesen Urlaubsanspruch habe er in 2009 erarbeitet. Da er beabsichtige, wieder bei demselben Arbeitgeber zu arbeiten, werde er seinen Urlaub dann regulär während seiner Beschäftigungszeit nehmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.4.2010 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Er habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 24.12.2009 keinen Anspruch auf Resturlaub bzw. Urlaubsabgeltung gegen seinen Arbeitgeber gehabt. Vielmehr habe er für das Urlaubsjahr 01.05.2010 bis 30.04.2011 auf seinem Ferienkonto 24,5 Urlaubstage angespart. Dieser Anspruch sei erst zum 01.05.2010 fällig. Er wolle erst über den Anspruch verfügen, wenn er sicher sei, nicht mehr in Dänemark auf dem Bau zu arbeiten. Würde er sich das Urlaubsgeld sofort auszahlen lassen, hätte er bei Wiedereinstellung im nächsten Urlaubsjahr keinen Urlaub.

Die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 SGB III lägen nicht vor. Künftig erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche fielen nicht unter die genannte Norm.

Zudem fehle es auch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Urlaubsabgeltung.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 17.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2010 aufzuheben.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 25.12.2009 bis 27.1.2010 1.303,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % s...

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