Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
Die Frage der richtigen Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Für Urlaubstage, die Arbeitnehmende bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht komplett genommen haben, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen finanziellen Ausgleich leisten.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Pflicht, einen Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren und nimmt dieser keinen Urlaub, entsteht ebenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Unabhängig von der Verletzung der Aufklärungspflicht kann dieser Anspruch jedoch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, entschied das LAG Baden-Württemberg kürzlich (Urteil vom 3. Februar 2025, Az. 9 Sa 34/24). Was müssen Arbeitgeber grundsätzlich bei der Berechnung des Urlaubabgeltungsanspruchs beachten?
Urlaubsabgeltung richtet sich nach Höhe des Urlaubsentgelts
So wird die Höhe des Abgeltungsanspruchs berechnet: Für die Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln, wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Bezugszeitraum ist im Falle der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.
Urlaubsabgeltung bei ganzen und halben Tagen
Ergeben sich bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs Urlaubsbruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, so ist dieser halbe Tag auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden und abzugelten. Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, sind entsprechend ihrem Umfang abzugelten.
Beispiel: Wie wird richtig gerundet?
Führt die Berechnung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu 5,7 nicht genommenen Urlaubstagen, ist aufzurunden. Es sind deshalb 6 Tage abzugelten. Führt die Berechnung dagegen zu 5,4 Urlaubstagen, so sind genau diese 5,4 Tage abzugelten.
Was muss bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden?
Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung nicht allein den Basislohn berechnen. Zum Arbeitsverdienst gehören grundsätzlich alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers. Diese sind bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Urlaubsgeld dagegen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies ausdrücklich so festlegen. Überstundenvergütungen fließen grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung ein.
Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
Der Urlaubsanspruch wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem reinen Geldanspruch. Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann dafür Urlaubsabgeltung verlangen - auch wenn er auf eigenen Wunsch geht. Der Ausschluss einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub widerspricht EU-Recht. Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann jedoch arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Wenn der Anspruch dann nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, erlischt er. Daran hält das BAG fest, nimmt aber für den Fristbeginn Ausnahmen an für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Urlaubsrechtsprechung durch den EuGH endeten.
Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an (Lesen Sie dazu hier mehr: Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung).
Das könnte Sie auch interessieren:
Was gilt für die Urlaubsabgeltung im Insolvenzverfahren?
Top-Thema Urlaubsanspruch: Wie der Urlaubsanspruch richtig berechnet wird
Ausschluss der Urlaubsabgeltung durch eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.6806
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.051
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.378
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.5552
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.190
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.157
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.144
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.11716
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.088
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.056
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
18.03.20261
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026
-
Welche Form und Frist für Abmahnungen im Arbeitsrecht gelten
13.03.2026
-
EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung
12.03.2026