Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluß eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse. Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG

 

Leitsatz (amtlich)

Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind - ebenso wie Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen - auch dann zum Abschluß eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 SGB 11 verpflichtet, wenn sie nach dem BVG einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie und ihr am 24. Januar 1997 verstorbener Ehemann in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 24. Januar 1997 durch die Beklagte zu 1., das heißt, durch das N L in der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 21 Ziff 1, 25 Abs 1 SGB XI versichert waren und daß keine von der P krankenkasse als Beklagte zu 2. durchgeführte private Pflegepflichtversicherung der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der P krankenkasse und der Krankenversorgung der B (im folgenden) bestand.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, R W, bezog Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer MdE um 80 vH. Zusätzlich hatte er als im Ruhestand befindlicher Postbetriebsinspektor bei der Beklagten zu 2. für sich und die Klägerin eine Krankenversicherung abgeschlossen, um die nicht von der Beihilfe übernommenen Behandlungskosten abzudecken.

Auf Antrag des Ehemannes bescheinigte die AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen unter dem 30. Januar 1995, daß dieser ab dem 1. Januar 1995 gemäß § 21 Ziff 1 Sozialgesetzbuch Buch XI - soziale Pflegeversicherung - in der Pflegeversicherung pflichtversichert sei. Seine Ehefrau, die Klägerin, sei bei ihm beitragsfrei mitversichert. Im Hinblick hierauf sah die Beklagte zu 2. zunächst von der Einziehung von Beiträgen ab.

Am 14. August 1995 teilte die G dem Ehemann der Klägerin mit, daß der private Pflegeversicherungsschutz ab 1. Januar 1995 "beendet" sei und dementsprechend kein Beitrag zu zahlen sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 teilte die Beklagte zu 2. dem Ehemann der Klägerin jedoch mit, daß sie ihn rückwirkend zur privaten Pflegepflichtversicherung ab dem 1. Januar 1995 gemeldet habe, zugleich machte sie rückständige Beitragsforderungen in einer Gesamthöhe von 1.022,76 DM geltend. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 begehrte der Ehemann von der Beklagten zu 1. die Entrichtung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung. Daraufhin teilte ihm die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 4. Februar 1997 unter anderem folgendes mit:

"... Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht für Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Anspruch auf Heilbehandlung haben nur, wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Sie sind Mitglied der P krankenkasse (P, § 23 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB XI). Dieser Personenkreis ist wie ein privat Krankenversicherter zu behandeln und somit kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung mit Beitragszahlung durch das Versorgungsamt. Ihr Versicherungsschutz bei der P ruht nach unseren Unterlagen nicht! Nur bei einer ruhenden Mitgliedschaft in der P erfolgt der Versicherungsschutz nach § 21 Nr. 1 SGB XI in der Pflegeversicherung.

Die Feststellung der AOK vom 30.01.1995 ist nicht auf unsere Veranlassung hin getroffen worden.

Wir bedauern Ihnen keine andere Auskunft geben zu können."

Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt.

Mit der am 20. Februar 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 24. Januar 1997 verstorbenen Ehemannes und im eigenen Namen die Feststellung begehrt, daß beide Eheleute in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 24. Januar 1997 der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 21 SGB XI unterlegen hätten. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf die Bescheinigung der AOK vom 30. Januar 1995 berufen und geltend gemacht, daß die P krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts weder als eine gesetzliche Krankenversicherung noch als ein privates Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 21 SGB XI anzusehen sei.

Mit Urteil vom 5. März 1998 hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: § 21 SGB XI weise nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine subsidiäre Wirkung auf. Die Vorschrift greife nur dann ein, wenn keine Absicherung gegen das Krankheitsrisiko als vorrangiger Anknüpfungspunkt einer Pflegeversicherungspflicht gegeben sei. Bestehe jedoch eine private Krankenversicherung, sei der Betreffende nach § 23 SGB XI zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet.

Gegen dieses an sie mit eingeschriebenem Brief am 25. März 1...

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