nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten privaten Versicherungsunternehmens, mit ihm einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.
Der 1927 geborene Kläger leidet an einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit etwa 50 Jahren ist er im B-Krankenhaus (Fachklinik für Psychiatrie) in N untergebracht. Für ihn ist ein Betreuer bestellt.
Der Kläger erhält Waisengeld nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er ist beihilfeberechtigt und nicht privat krankenversichert. Den nicht über die Beihilfeansprüche gedeckten Teil der Aufwendungen für seine Krankenversorgung und Unterbringung übernimmt der Sozialhilfeträger.
Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 15. Juni 1998 beantragte der Kläger bei verschiedenen Versicherungsunternehmen - erfolglos - den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages.
Durch Schreiben vom 15. Juli 1998 und 21. April 1999 lehnte die Beklagte den an sie gerichteten Antrag ab.
Mit der am 30. März 2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, das an die Beklagte adressierte Antragsschreiben sei dort früher als die weiteren Schreiben bei den anderen Versicherungsunternehmen eingegangen. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des in § 110 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankerten Kontrahierungszwangs verpflichtet, mit ihm einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschießen, weil er als Beihilfeberechtigter gemäß § 23 Abs. 3 SGB XI zu dem Personenkreis gehöre, der sich privat wegen der Restkosten versichern müsse. Diese Versicherungspflicht bestehe auch dann, wenn der Beihilfeberechtigte - so wie er, der Kläger - nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XI krankenversichert sei. Der Kläger verweist auf eine von ihm veranlasste Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 11. November 1999, das für seinen Fall einen Kontrahierungszwang der Beklagten angenommen hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Vertrag über eine anteilige beihilfekonforme Pflegeversicherung abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten beantragen ferner die Zulassung der Revision an das Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz.
Die Beklagte bestreitet, dass das Antragsschreiben vom 15. Juni 1998 bei ihr früher als bei den anderen Versicherungsunternehmen zugegangen sei. Sie räumt ein, dass auch nach ihrer Ansicht die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB XI für alle Beihilfeberechtigte - auch für die nicht krankenversicherten - die Pflicht begründe, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Allerdings habe es der Gesetzgeber versäumt, in § 110 SGB XI für die Beihilfeberechtigten ohne Krankenversicherungsschutz einen entsprechenden Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen zu regeln. Denn § 110 Abs.2 SGB XI setze grundsätzlich die Mitgliedschaft bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen voraus. Da eine Versicherungspflicht ohne einen gegenüberstehenden Kontrahierungszwang aber wenig Sinn mache, sei es vertretbar, die Gesetzeslücke so auszufüllen, dass für das erste halbe Jahr der Versicherungspflicht ein Kontrahierungszwang anzunehmen sei. Dieser Rechtsgedanke lasse sich aus der Vorschrift des § 23 Abs. 2 SGB XI ableiten, die das Wahlrecht des privat Krankenversicherten begründe, innerhalb von sechs Monaten bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Die Annahme eines zeitlich unbegrenzten Kontrahierungszwangs hingegen hätte nämlich die unerträgliche Konsequenz, dass jeder Beihilfeberechtigte ohne Krankenversicherungsschutz den Eintritt des Pflegefalls abwarten könne, um erst dann eine Versicherung abzuschließen. Auch im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass er bereits pflegebedürftig sei. Da der Kläger aber nicht innerhalb eines halben Jahres nach Eintritt seiner individuellen Versicherungspflicht mit Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) am 01. Januar 1995, sondern erst im Juni 1998 den Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages beantragte, sei jedenfalls jetzt ein Kontrahierungszwang nicht mehr gegeben.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihm einen Pflegeversicherungsvertrag abschließt.
Der den privaten Versicherungsunternehmen mit § 110 SGB XI auferlegte Kontrahierungszwang bezieht sich auf die in §§ 22 und 23 Abs. 1, 3 und 4 versicherungspflichtigen Per...