Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Beitragszeit durch Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und der tatsächlichen Beitragszahlung
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich kann ein Kläger mit einem Leistungsbegehren auf Bewilligung einer höheren Rente nur obsiegen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dagegen lässt die Beweiserleichterung in § 286 Abs. 5 SGB 6 für Beschäftigungszeiten, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegen, die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Entrichtung von entsprechenden Beiträgen genügen.
2. Die Glaubhaftmachung erstreckt sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die tatsächliche Beitragszahlung. Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf sind voneinander unabhängig glaubhaft zu machende Tatbestandsmerkmale, vgl. BSG, Urteil vom 07. September 1989 - 5 RJ 79/88.
3. Grundsätzlich darf dabei das Tatsachengericht zur Abrundung seiner Überzeugung die Angaben eines Beteiligten berücksichtigen. Voraussetzung ist dazu, dass die Angaben widerspruchsfrei, nachvollziehbar und über den gesamten zu beurteilenden Zeitraum auch einheitlich und in sich stimmig sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente.
Der 1937 geborene Kläger ist gelernter (Betriebs-)Elektriker und war zunächst in diesem Beruf tätig (u.a. für drei Tage vom 13. bis 15.5.1957 im Steinkohlenbergbau im früheren Bergwerk Diergardt Mewissen/Rheinhausen). Später war er vom 1.12.1961 bis zum 31.3.1965 bei der Patria-Versicherungs-AG als Schadenssachbearbeiter angestellt. In dieser Zeit lernte er Rechtsanwalt N. aus Köln kennen, der ihm einen Stellenwechsel in seine Kanzlei anbot. Anschließend war der Kläger vom 1.5.1965 bis zum 31.10.1968 für Rechtsanwalt N. tätig und bearbeitete in dessen Kanzleiräumen Schadensfälle. Aus einem Zeugnis vom 11.10.1968 ergibt sich, dass der Kläger über das Büro von Rechtsanwalt N. bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse in Köln mit einem Bruttogehalt von DM 2.650 versichert war. Weiter heißt es darin, die Meldeunterlagen zur Sozial- und Rentenversicherung seien regelmäßig erstellt worden. Vom 1.1. bis zum 30.6.1968 war der Kläger als selbstständig Tätiger bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) Köln freiwillig gegen Krankheit versichert (Auskunft der KKH vom 26.4.2001). Vom 11.11.1968 bis zum 13.5.1969 war der Kläger bei der Internationalen Spedition X. in Düsseldorf beschäftigt. Die von der BfA reproduzierten Versicherungskarten 1 bis 3 der Angestelltenversicherung (Zeitraum vom 1.12.1961 bis 31.12.1970) befinden sich bei den Akten. In der Versicherungskarte Nr 2 ist die Beschäftigung bei der Patria-Versicherung vom 1.1. bis 31.3.1965 vermerkt, an die sich unmittelbar die Beschäftigung bei der Internationalen Spedition X. vom 11.11. bis zum 31.12.1968 anschließt. Diese Versicherungskarte ist am 3.2.1970 durch die Stadt Leichlingen aufgerechnet worden und enthält den Stempelaufdruck "Fehlzeiten geprüft. Keine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Ausfallzeit". Für die Zeit nach 1970 sind versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse u.a. bei den Rechtsanwälten C. und Partner sowie bei den Rechtsanwälten T. belegt. Von August 1999 bis Dezember 2001 war der Kläger geringfügig und nicht (renten-)versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Einleitung eines ersten Kontenklärungsverfahrens bereits im Dezember 1999 und - bestandskräftiger - Ablehnung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (Bescheid der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 14.7.2000) beantragte der Kläger im Oktober 2001 bei der früheren LVA Rheinprovinz (seit 1.10.2005: DRV Rheinland) Regelaltersrente. Die LVA Rheinprovinz bewilligte Regelaltersrente ab dem 1.3.2002 zunächst als Vorschussrente (Bescheid vom 21.3.2002). In den Verwaltungsverfahren wies der Kläger sowohl telefonisch als auch schriftlich darauf hin, dass die Tätigkeit bei Rechtsanwalt N. als Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung rentenerhöhend zu berücksichtigen sei. Im Zeugnis vom 11.10.1968 könne sich nur ein sogenannter "Druckteufel" eingeschlichen haben, der wegen der lange zurückliegenden Zeit keinem aufgefallen sei. Richtig müsse es darin heißen "mit einem Bruttogehalt von DM 1.650,- versichert". Die LVA Rheinprovinz ging wegen der Angaben auf der Versicherungskarte Nr 2 davon aus, dass die Tätigkeit bei Rechtsanwalt N. keine versicherungspflichtige Beschäftigung war. Unabhängig davon, ob der Kläger monatlich 2.650,- oder nur 1.650,- DM verdient habe, sei die "Beitragsbemessungsgrenze" der Angestelltenversicheru...