rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 16.09.2003; Aktenzeichen S 24 AL 88/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.01. bis 09.03.2003 wegen Eintritts einer Säumniszeit.
Der Kläger, Diplombetriebswirt, war zuletzt als Projektmanager bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau tätig und bezog seit dem 04.01.2002 bis zum 07.07.2003 Arbeitslosengeld, zuletzt in Höhe von 312,20 EUR wöchentlich. Bei seinem diesbezüglichen Antrag bestätigte er schriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslosen erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Schreiben vom 29.12.2002 teilte er mit, er beabsichtige seit geraumer Zeit einen nicht mehr weiter aufschiebbaren Auslandsaufenthalt. Daraufhin forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 07.01.2003 auf, sich am 16.01.2003 im Arbeitsamt C zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu melden. Die Aufforderung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, derzufolge für den Fall des Meldeversäumnisses eine Säumniszeit von zwei Wochen eintrat. Mit Schreiben vom 12.01.2003 teilte der Kläger unter Hinweis auf sein Schreiben vom 29.12.2002 mit, er werde dem Termin nicht Folge leisten. Vom 14.01.2003 bis zum 21.01.2003 (Tag der Rückkehr) hielt er sich in Marokko auf, ohne hierzu die Zustimmung der Beklagten eingeholt zu haben. Mit Schreiben vom 20.01.2003 forderte die Beklagte ihn auf, sich am 27.01.2003 im Arbeitsamt C zu melden. Diesem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung über den Eintritt einer Säumniszeit bis zur erneuten Meldung beim Arbeitsamt, mindestens aber von vier weiteren Wochen, beigefügt. Mit Schreiben vom 24.01.2003 teilte Herr L S unter der Anschrift des Klägers der Beklagten mit, der Kläger sei wegen nicht mehr aufschiebbarer Arbeitsplatzbewerbungsgespräche im Ausland bis auf weiteres nicht mehr in der Lage, Meldeaufforderungen der Beklagte nachzukommen.
Daraufhin stellte die Beklagte den Eintritt einer Säumniszeit ab dem 17.01.2003 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt auf (Bescheid vom 30.01.2003). Mit dem Widerspruch trug der Kläger u.a. vor, er habe sich zur Fortbildung seiner französischen Sprachkenntnisse in Marokko aufgehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, der auf seine erneute Arbeitslosmeldung ab dem 10.03.2003 wieder Arbeitslosengeld erhielt, hinsichtlich der Säumniszeit vom 17.01.2003 bis zum 09.03.2003 zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In den Verhältnissen, die bei Bewilligung des Arbeitslosengeldes vorgelegen hätten, sei wegen des Eintritts einer Säumniszeit nach § 145 Abs. 2 SGB III bis zur erneuten Arbeitslosmeldung eine wesentliche Änderung im Sinne der genannten Bestimmungen eingetreten. Der Kläger habe grob fahrlässig ohne wichtigen Grund zwei Meldetermine versäumt.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen: Da er den Termin am 16.01.2003 wegen seines Aufenthaltes in Marokko nicht habe wahrnehmen können, liege lediglich ein Meldeversäumnis vor.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 aufzuheben, hilfsweise abzuändern und die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur für 14 Tage aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, abgewiesen (Urteil vom 16.09.2003). Es hat sich im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides angeschlossen und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe sich ohne die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) erforderliche vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes im Ausland aufgehalten habe. Dieses Erfordernis habe er jedoch aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose kennen müssen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO, der wohl lediglich eine interne Anweisung an die Arbeitsämter darstelle, werde in Merkblatt 1 für Arbeitslose nicht hingewiesen. Dem Merkblatt 1 sei auch nicht zu entnehmen, dass die Zustimmung vor der Abwesenheit eingeholt werden müsse, und dass es einer solchen Zustimmung auch im Falle des Urlaubs bedürfe. Vielmehr sei im Merkblatt 1 nur von "verreisen" die Rede. Dementsprechend sei seine Urlaubsreise nach Marokko als wichtiger Grund für das erste Meldeversäumnis anzusehen, zumal er die Beklagte von der Reise vorab in Kenntnis gesetzt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2003 zu ändern und den Bescheid vom 30.01.20...