Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem im Veranstaltungscatering Tätigen
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
2. Für eine Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Arbeitgebers ist nicht zwingend erforderlich, dass dieser ausschließlich in dessen Räumen tätig ist. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des Caterings ist die Erbringung der Dienstleistung bei den Endkunden des Gastronomiebetreibers der Regelfall.
3. Ist dem Beschäftigten das Recht eingeräumt, im Einzelfall das Arbeitsangebot des Betriebsinhabers abzulehnen, so ändert dies an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
4. Beschränkt sich der Kapitaleinsatz des Beschäftigten auf Gegenstände, die keinen erheblichen Kostenaufwand verursachen, so führt dies nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.11.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.702,55 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese den Antragsteller auf Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst darauf entfallenden Säumniszuschlägen in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller (Betriebsnummer 000) betreibt in L einen gastronomischen Servicebetrieb, der u.a. ein Messe-, Tournee- und Veranstaltungscatering anbietet.
Am 18./19.10.2010 nahm die Antragsgegnerin in den Räumen der damaligen Steuerberaterin des Antragstellers eine Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) für den Prüfzeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 auf. Hierbei stellte die Antragsgegnerin fest, dass für eine Mehrzahl in dem Betrieb des Antragstellers eingesetzter und von diesem als solche bezeichneter "freier Mitarbeiter" keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle entrichtet worden waren.
Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Steuerberaterin des Antragstellers mit Schreiben vom 9.11.2010 auf, Nachweise zu den Mitarbeiterverhältnissen (u.a. Angabe der Personalien der eingesetzten Mitarbeiter, Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, Vorlage der ersten und letzten Rechnung jeden Mitarbeiters, Gewerbeanmeldung) vorzulegen.
Nachdem die Steuerberaterin des Antragstellers mit Schreiben vom 16.11.2010 u.a. die Namen der Mitarbeiter angegeben und Kopien der Gewerbeanmeldungen nebst Rechnungen vorgelegt hatte, ermittelte die Antragsgegnerin am 21./22.2.2011 auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen weitere persönliche Merkmale der beauftragten Mitarbeiter und ließ diesen im Mai und September 2011 Fragebögen zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status zukommen. Die von den Adressaten beantworteten Fragebögen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind bei der Antragsgegnerin, teilweise nach schriftlicher Erinnerung bis zum 13.2.2012 eingegangen.
Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 4.12.2012) forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.12.2012 von dem Antragsteller Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 10.753,69 EUR nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 56,50 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 für elf von dem Antragsteller eingesetzte Mitarbeiter nach (M C [Catering], D T [Promotion bzw. Gastronomieservice], N S [Mietkoch], C E [Gastronomieservice], D M [Servicekraft, Catering], K A [Kellnerin], C C [Gastronomie], M D [Promotion, Catering, Dienstleistungen im Gastronomiebereich], C F [Cateringhilfe], U F [An- und Abbau von Bühnen, Cateringhilfe], D H [Kellnerin]).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin nach Darlegung der Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung aus: Soweit der von dem Antragsteller eingesetzte Mietkoch eigene Messer oder Servicekräfte eine eigene Schürze verwendeten, rechtfertige dieser geringe Kapitaleinsatz nicht die Annahme eines zur Selbständigkeit führenden unternehmerischen Risikos. Auch die Vergütung mit einem festen, zwischen acht und zehn Euro liegenden Stundensatz spreche gegen die Annahme eines unternehmerischen Risikos, da die Vergütung nicht von dem Umsatz des Antragstellers abhängig gewesen sei. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko ergebe sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt, dass die in Rede stehenden Personen nur Vergütung erhielten, wenn es tatsächlich zu der Vereinbarung eines Arbeitseinsatzes komme. Es sei das Risiko eines jeden unständig Bes...