nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.08.2001; Aktenzeichen S 17 KA 13/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2001 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Befristung in Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 30.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 rechtswidrig war. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewie sen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldnerinnen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befristung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Kläger ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in F niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 06.01.1994 erteilte ihm die Beklagte die Genehmigung für die Durchführung ärztlicher Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für näher bezeichnete Verfahren, u.a. In-vitro-Fertilisation (IVF).
In der Zeit von Dezember 1996 bis April 1997 erhielten vier Vertragsärzte von der Beklagten für die sog. "höherwertigen Befruchtungsverfahren" eine unbefristete Genehmigung. Am 03.09.1997 beschloss der Vorstand der Beklagten, dass Genehmigungen künftig auf drei Jahre befristet werden sollten, um bis zum Jahr 2000 mit der Beigeladenen eine qualitätsorientierte Bedarfsplanung abstimmen zu können.
Mit Schreiben vom 21.10.1998 beantragte der Kläger die (möglichst unbefristete) Verlängerung seiner Genehmigung. Unter dem 15.01.1999 teilte die Beigeladene der Beklagten auf Anfrage mit, dass die "Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" (§ 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V) bestehe. Nachdem sie die Genehmigung bereits im laufenden Verwaltungsverfahren vorübergehend bis zum 31.03.1999 verlängert hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.03.1999 die Genehmigung nach § 121a SGB V mit unter anderem folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
2. Die Genehmigung wird befristet vom 01.04.1999 bis zum 31.03.2002 (drei Jahre) erteilt.
4. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern und die Genehmigung auf unrichtigen Angaben beruht. Gleiches gilt beim Verstoß gegen spezifische Berufspflichten nach der Berufsordnung.
5. Änderungen der die für die Genehmigung nach § 121a SGB V maßgeblichen Voraussetzungen, eine Änderung der Verfahren, der personellen Besetzung oder der sachlichen Ausstattung sind der Ärztekammer umgehend anzuzeigen. Ein beabsichtigter Wechsel in der Leitung des Teams ist vorher anzuzeigen.
Darüber hinaus enthält der Bescheid zu Ziff. 6 bis 8 qualitätsbezogene Auflagen. Nach Ziff. 9 darf die Beklagte das Fortbestehen der Genehmigung von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er eine unbefristete, hilfsweise auf zehn, mindestens aber fünf Jahre befristete Genehmigung begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Befristung auf drei Jahre sei erforderlich, zumutbar und angemessen, denn die Genehmigung zur Durchführung höherwertiger Befruchtungsverfahren betreffe ein hohes Schutzgut. Ärzte, die künstliche Befruchtungsverfahren durchführten, müssten insbesondere wegen der erheblichen Gefährdung der Patientinnen einen erheblichen Qualitätsstandard einhalten. Da die Praxis schon langjährig im Bereich der Reproduktionsmedizin und Endokrinologie tätig sei und über entsprechendes Personal verfüge, müssten zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch keine erheblichen Investitions- bzw. Personalentscheidungen getroffen werden. Die gesetzlichen Kriterien bedürften der regelmäßigen Überprüfung.
Mit der entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen und von dort an das SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte dürfe die im Rahmen der gebotenen Qualitätssicherung notwendigen Genehmigungsvoraussetzungen nicht zusätzlich nochmals auf der Ebene der Nebenbestimmungen zur Rechtfertigung einer Befristung heranziehen. Die Befristung sei auch nicht geeignet, den mir ihr verfolgten Zweck zu erfüllen. Qualitätsverlust trete ein durch Verlust von Mitarbeitern und Know-how sowie durch veraltende Technik. All dies sei aber bereits nach Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides anzuzeigen und könne zum Widerruf der Genehmigung führen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich unbefristet erteilten Genehmigungen liege in der Befristung ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Selbst wenn die Praxis, Genehmigungen nur noch befristet zu erteilen, wirksam sein sollte, müsse bei ihm wegen seiner ...