Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit eines Versicherten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Voraussetzung dafür, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Anspruch auf Anerkennung von Behandlungsbedürftigkeit als Folge eines erlittenen Arbeitsunfalls besteht, ist, dass zwischen dem Unfallereignis und der Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolge ein Ursachenzusammenhang i. S. der Theorie der wesentlichen Bedingung besteht. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
2. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Unfallschadens abgeleitet werden.
3. Das Tatsachengericht, das ein erläuterungsbedürftiges Sachverständigengutachten eingeholt hat, kann nach §§ 118 SGG, 411 Abs. 3 ZPO, von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine Erläuterung verlangen. Stellt ein Beteiligter einen entsprechenden Beweisantrag, so ist dem im Regelfall nachzukommen, weil der Beteiligte hiermit sein Fragerecht nach §§ 116 SGG, 402, 397 ZPO als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausübt, vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000 - B 9 VS 2/99 R.
4. Anstelle einer persönlichen Vernehmung des Sachverständigen kann das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen, vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juli 2012 - B 2 U 100/12 B.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 wird geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 verurteilt, beim Kläger Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des am 01.04.2004 erlittenen Arbeitsunfalles vom 01.04.2004 bis zum 22.06.2004 und Arbeitsunfähigkeit aufgrund des am 01.04.2004 erlittenen Arbeitsunfalls vom 01.04.2004 bis zum 23.04.2004 und vom 24.05.2004 bis zum 22.06.2004 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit der Berufung die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 07.04.2004 hinaus aufgrund eines am 01.04.2004 erlittenen Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen.
Der 1974 geborene Kläger erlitt am 01.04.2004 während seiner Tätigkeit als Produktionsarbeiter bei der Firma I in C einen Arbeitsunfall. Gemäß der am 20.04.2004 gefertigten Unfallanzeige war er an diesem Tag mit Reinigungsarbeiten an einer Gießanlage beschäftigt. Dabei stand er neben einem Pfeiler, an den eine Eisenstange angelehnt war, die zum Öffnen der Dachluken diente. Ein Mitarbeiter stieß gegen diese Eisenstange, so dass sie umfiel. Dabei wurde der Kläger von der Stange am Hinterkopf getroffen.
Noch am Unfalltag suchte der Kläger den Chirurgen und Durchgangsarzt Dr. X auf. Der Kläger gab an, ihm sei eine ca. 3 m lange Metallstange mit 2 cm Durchmesser auf den Kopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen. Als er aufgewacht sei, sei er vom Rettungswagen abgeholt worden. Dr. X diagnostizierte eine Platzwunde am Hinterkopf links sowie eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung. Eine frische knöcherne Verletzung fand Dr. X nicht. Der Kläger blieb 24 Stunden zur Überwachung im Krankenhaus und wurde alsdann entlassen. Diagnostiziert wurden eine Gehirnerschütterung sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Der stationäre Verlauf war unauffällig.
Am 26.04.2004 (Montag) nahm der Kläger zunächst seine Arbeit bis zum 21.05.2005 (Freitag) wieder auf. Mit ärztlicher Unfallmeldung vom 10.05.2004 diagnostizierte der Allgemeinmediziner Dr. H, nachdem er mittels Röntgenuntersuchung des Schädels knöcherne Verletzungen ausgeschlossen hatte, eine Gehirnerschütterung sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Am 24.05.2004 suchte der Kläger den Chirurgen Dr. T auf. Er klagte über Kopfschmerzen unklarer Ursache. Diagnostiziert wurde eine Cephalgie unklarer Genese posttraumatisch. Der Kläger wurde anschließend bis zum 01.06.2004 im Krankenhaus U stationär behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichts war zu keinem Zeitpunkt ein neurologisches Defizit festzustellen. In einem CT des Schädels zeigte sich kein pathologischer Befund, insbesondere fand sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen.
Am 22.06.2004 wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in E untersucht. Die dort durchgeführte neurologische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Die Kopfplatzwunde war reizlos abgeheilt. Der Leitende Arzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E Dr. C1 teilte anlässlich der Untersuchung vom 22.06.2004 mit Bericht vom 12.07.2004 mit, objektivierbare Befunde, die einen Unfallzusammenhang erklären würden, lägen nicht vor. Weitere Heilmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung seien nic...