Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Übergangsleistung. immaterieller Schaden
Orientierungssatz
Immaterielle, in Geld nicht meßbare Nachteile (hier: entgangene Freizeit durch Mehrarbeit bzw Wochenend- und Feiertagsarbeit), können im Rahmen des § 3 Abs 2 BKVO nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) hat.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1974 bei der Firma Hoesch beschäftigt, wo er bis März 1992 als CNC-Zerspanungsmechaniker gearbeitet hat. Wegen eines rezidivierenden toxisch-degenerativen Handekzems, das zu längerer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, wechselte er ab 11.05.1993 in den Werkschutzdienst. Sein Nettoverdienst betrug im ersten Jahr dieser Tätigkeit (09.03.1993 bis 30.03.1994) 40.794,69 DM, daneben hatte er vom 09.03. bis 10.05.1993 Krankengeld in Höhe von brutto 81,25 DM kalendertäglich erhalten. An seinem alten Arbeitsplatz hätte er im gleichen Zeitraum 44.483 DM (netto) verdient.
Mit Bescheid vom 27.04.1994 erkannte die Beklagte das toxisch-degenerative Handekzem als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO an, lehnte aber gleichzeitig die Zahlung einer Rente ab, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Zum Verdienst nach dem Arbeitsplatzwechsel wies der Kläger darauf hin, sein Stundenlohn sei von 24,85 DM auf 17,89 DM gesunken. Allerdings bestünden im Werkschutzdienst längere Arbeitszeiten. Diese zeitliche Mehrbelastung müsse aber bei der Ermittlung des Minderverdienstes unberücksichtigt bleiben. Mit Bescheid vom 11.01.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Übergangsleistung für die Zeit bis 31.03.1994 ab. Der Kläger habe in diesem Zeitraum keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, er habe sogar im Gegenteil mehr verdient, als er an seinem alten Arbeitsplatz verdient hätte. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er wiederum geltend machte, der geringere Stundenlohn sei eindeutig ein wirtschaftlicher Nachteil, daß sich sein Jahreseinkommen nicht verringert habe, liege nur an der längeren Arbeitszeit einschließlich der Arbeit an Feiertagen, die bei der Ermittlung des Schadens nicht im Rahmen des Schadensausgleichs berücksichtigt werden dürften, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1995 zurück. Der Jahresverdienst des Klägers habe sich nicht verringert, immaterielle Nachteile wie längere Arbeitszeit und Arbeit an Feiertagen seien keine in Entgelt ausdrückbaren Nachteile und daher nicht zu entschädigen.
Mit der am 09.05.1995 erhobenen Klage hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, daß bei der Ermittlung des Minderverdienstes lediglich auf den geringeren Stundenlohn abzustellen sei. Nach dem Zweck der Übergangsleistung, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Arbeit zu bewegen, müßten auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden.
Mit Urteil vom 26.03.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, daß der Kläger keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe. Soweit ein Ausgleich für die längere Arbeitszeit verlangt werde, handele es sich um einen Ausgleich für entgangene Freizeit, der nicht nach § 3 Abs. 2 BKVO entschädigt werden könne.
Der Kläger hat auf das ihm am 09.04.1996 zugestellte Urteil am 03.05.1996 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er meint, zwischen dem Arbeitsplatzwechsel und dem auf dem neuen Arbeitsplatz erzielten Mehrverdienst durch Überstunden bestehe kein adäquat kausaler Zusammenhang. Im übrigen sei eine wertende Betrachtung entsprechend § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geboten; überobligationsmäßige Anstrengungen dürften den Schädiger nicht entlasten. Entsprechend müsse die von ihm geleistete Mehrarbeit bei der Ermittlung des Minderverdienstes außer Betracht bleiben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.1996 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.01.1995 und 11.04.1995 zu verurteilen, wegen der anerkannten Berufskrankheit Übergangsleistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsleistungen für die Zeit bis 31.03.1994 hat.
Nach § 3 Abs. 2 BKVO hat der Unfallversicherungsträger Übergangsleistungen zu erbringen, wenn der Versicherte wegen einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit aufgibt und ihm hierdurch ein konkreter Schaden entsteht. Einen solchen Schaden hat der Kläger nicht erlitten.
Ein Minderverdienst ist bei dem Kläger nach dem Wechsel in den Werkschutzdienst nicht eingetreten. Sei...