rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 28.03.2002; Aktenzeichen S 7 KR 118/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. März 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Krankengeld für die Zeit vom 29.12.1999 bis 30.03.2001.
Der Kläger wurde am 17.11.1999 arbeitsunfähig krank und bezog nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld vom 29.12.1999 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 30.03.2001 in Höhe von kalendertäglich DM 136,71 bzw. ab 01.11.2000 DM 137,53.
In der Verwaltungsakte findet sich eine Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin, wonach der Kläger im letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, in der Zeit vom 01. bis 31.10.1999, Arbeitsentgelt in Höhe von brutto DM 6825,01 bzw. netto DM 4557,09 erzielt hat. In einer Bescheinigung zu den Einmalzahlungen gab die Arbeitgeberin an, in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, in der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.10.1999, habe der Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6483,45 und Urlaubsgeld von DM 7255,04 erhalten.
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers von Januar 2001 (so die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 - ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 19.06.2001 - eine Neuberechnung des Krankengeldes ab. Im Ausgangszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung herangezogen worden. Die im 12-Monats-Zeitraum gezahlten Einmalleistungen seien nach Auskunft der Arbeitgeberin nicht zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen worden, da das laufende monatliche Arbeitsentgelt bereits über der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (1999: DM 6375,00) gelegen habe. Deshalb könne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch nicht zur Krankengeldberechnung herangezogen werden. Die Regelungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001, wonach freiwillig versicherten Arbeitnehmern das Höchstkrankengeld zu zahlen sei, würde den Personenkreis des Klägers bevorzugen. Denn in seinem Falle stünde einer erhöhten Entgeltersatzleistung keine Beitragszahlung gegenüber.
Mit seiner hiergegen am 13.08.2001 erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Krankengeld von kalendertäglich DM 148,75 bzw. ab 01.11.2000 DM 149,64 begehrt. Es sei falsch, dass die erzielten Einmalzahlungen nicht mehr zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Die Satzung der Beklagten mache deutlich, dass es keine unterschiedlichen Wertigkeiten (ausschließende Reihenfolge) zwischen laufendem Monatsgehalt und regelmäßiger Einmalzahlung gebe. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers (laut Satzung 1/12 der Bruttojahreseinnahmen) seien gleichberechtigt zwischen Monatsgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld zu ermitteln. Insofern seien die beiden Einmalzahlungen ebenso beitragspflichtig wie das laufende Monatsgehalt und zwar gleichrangig bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 zu verurteilen, das Krankengeld für den Zeitraum vom 29.12.1999 bis 30.03.2001 unter Berücksichtigung der regelmäßigen Einmalzahlung neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001 stelle keine rechtsverbindliche Rechtsnorm dar.
Mit Urteil vom 28.03.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Krankengeld unter Berücksichtigung der ihm gewährten Einmalzahlungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Obwohl der Gesetzgeber mit § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die Möglichkeit eröffne, habe die Beklagte die Versicherungsklasse 599, welcher der Kläger angehöre, nicht in Beitragsstufen unterteilt. Infolgedessen nehme die Beklagte über die Prüfung zur Zugehörigkeit der Beitragsklasse 599 hinaus keine konkrete Beitragsberechnung mehr vor. Sie habe keine Regelung bezüglich bei tragspflichtiger Einnahmen zur Erfassung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in der Versicherungsklasse 599 zusammengefassten Mitglieder getroffen. Dass die Beklagte Einmalzahlungen infolgedessen nicht berücksichtige, obwohl bei freiwillig Versicherten die Erhebung von Beiträgen auch aus solchen Einnahmen zulässig sei, die bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtss...