Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung bei vorhersehbaren häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch derjenige, der trotz vollschichtig möglicher Tätigkeit nicht in der Lage ist, seine verbliebene Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes an eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitstätigkeit einzusetzen.

2. Das ist dann der Fall, wenn die zu erwartende Häufigkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Ausmaß erreicht, bei dem einer im Erwerbsleben erforderlichen Regelmäßigkeit der Arbeitsverrichtung nicht mehr gesprochen werden kann.

3. Zeitlich nicht einplanbare, häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbunden sind, sind rechtlich den unüblichen Arbeitsbedingungen zuzuordnen. Hierzu zählen solche erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, die zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 verurteilt, bei dem Kläger den Leistungsfall befristeter voller Erwerbsminderung vom 15.08.2003 bis 31.05.2008 anzunehmen und die entsprechende Rente ab 01.03.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der am ... 1964 geborene Kläger befand sich 1981 bis 1984 in einer nicht abgeschlossenen Lehre zum Großhandelskaufmann, arbeitete bis 1987 als Kommissionierer, von 1989/1990 als Tankwart, von 1990 bis 1994 erneut als Kommissionierer und war nach einer Arbeitslosigkeit vom 26.03.1998 bis 30.11.2000 erneut als Kommissionierer tätig mit den Arbeitsaufgaben Zusammenstellen und Verpacken von Aufträgen im Kommissionsbereich, Lade- und Kontrollaufgaben sowie Bedienung von Flurbeförderungsfahrzeugen. Er wurde in die Tarifgruppe 4 des Lohntarifvertrages des Groß- und Außenhandels eingestuft (Arbeitgeberauskunft der Firma G S, G). Im Jahre 1995 wurde der Kläger aus einem Heilverfahren wegen eines rezidivierenden pseudoradikulären Lumbalsyndrom links bei Bandscheibenvorfall L5 als arbeitstunfähig entlassen. (Bericht der Klinik C vom 3.4.1995). Der Kläger befand sich wiederholt in stationärer Krankenhausbehandlung wegen psychischer Gesundheitsstörungen. Unter anderem war bei einer Behandlung in der F Klinik vom 09.09. bis 30.09.1997 ein depressives Syndrom bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung und im Landeskrankenhaus E nach stationären Behandlungen vom 02. bis 12.02. und 16.02. bis 19.03.1998 eine Depression im Rahmen einer Zyklothymie diagnostiziert worden.

Am 18.12.2002 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er hatte sich zuvor vom 22.09. bis 02.10.2002 in stationärer Krankenhausbehandlung im St. L-Hospital in G befunden. Neben dem Ausschluss verschiedener organischer Erkrankungen war unter anderem eine Barett-Metaplasie im Bereich der Speiseröhre und eine manische Depression diagnostiziert worden. Eine geplante Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hatte der Kläger am 30.10.2002 abgelehnt. Er stützte den Rentenantrag auf ein Attest seiner behandelnden Ärztin für Psychiatrie C1 vom 26.11.2002. Sie führte in dem Attest aus, der Kläger befinde sich seit Mai 1999 in ihrer psychiatrischen Behandlung aufgrund einer bipolaren affektiven Psychose. Aufgrund des bisherigen langwierigen Krankheitsverlaufes und der weiter bestehenden Symptomatik halte sie den Patienten für längerfristig nicht in der Lage, den Anforderungen eines Berufsalltags stand zu halten. Eine vorzeitige Berentung sei daher aus psychiatrischer Sicht als sinnvoll anzusehen.

Die Beklagte veranlasste eine internistische Begutachtung durch Dr. G mit neurologisch-psychiatrischer Zusatzbegutachtung durch Dr. I. Dr. G diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12.02.2003 unter Mitberücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens folgende Gesundheitsstörungen:

Schizoide Persönlichkeitsstörung, somatoforme Schmerzstörung und diskreter Verschleiß der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch körperlich bis mittelschwere und schwerpunktmäßig geistig einfache Arbeiten vollschichtig verrichten ohne Tätigkeiten, die im Akkord auszuüben seien oder mit vermehrtem Publikumsverkehr einhergingen bzw. vermehrte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und das Anpassungsvermögen stellten. Psychiatrischerseits sei eine Besserung des Zustandes zum Beispiel durch Vermittlung einer geeigneten Arbeit zu erwarten.

Mit Bescheid vom 25.02.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.

Im Widerspru...

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