Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Freiwillige Feuerwehr. aktives Mitglied. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz. private Veranstaltung. Silberhochzeitsfeier
Orientierungssatz
Ein aktives Mitglied eines Spielmannzuges der Freiwilligen Feuerwehr steht während des Auftritts auf einer privaten Veranstaltung (Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes auf ihr Handgelenk während der Silberhochzeitsfeier des Ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr X als Arbeitsunfall.
Die 1975 geborene Klägerin war als Querflötistin Mitglied dieses rund 100 Personen starken Zuges, einem Trommler- und Pfeiferkorps aus ca. 40 Aktiven und ca. 60 Inaktiven. Laut "Dienstplan 2003" war als "Spieltermin" die Silberhochzeit des ersten Vorsitzenden am 16.06.2003 aufgeführt. Zudem hieß es darin, "Abmeldungen von den Spielterminen werden von L M entgegengenommen".
Am 16.06.2003 wirkte die Klägerin neben 30 bis 35 Mitgliedern des Spielmannszugs bei dessen Auftritt auf der Silberhochzeitsfeier in der Schützenhalle X1 mit. Sie trug - wie alle übrigen Pfeifer und Trommler - ein Sweatshirt mit der Aufschrift "Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr". Eine separate Einladung hatte keiner der Mitglieder des Zuges erhalten. Die Feier begann gegen 19:30 Uhr. Die musikalische Darbietung des Korps erfolgte in Form mehrerer Einlagen von je zwei bis drei Liedern. Nach dem letzten Auftritt gingen einige Mitglieder des Spielmannszuges nach Hause; andere - wie die Klägerin - blieben noch auf der Feier. Ca. eine Stunde später wollte diese ihr Instrument einpacken und den Heimweg antreten, als sie beim Verlassen der Bühne gegen 22:50 Uhr auf dem Weg zum Tisch zwischen Stühlen und Tischen im Dunkeln stolperte und auf das linke Handgelenk fiel. Dabei zog sie sich eine distale Radiusfraktur (körperferne Speiche) zu (Durchgangsarztbericht des Dr. L, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des N-Krankenhauses X, vom 17.06.2003).
Die Beklagte zog Behandlungsberichte bei und beglich zunächst auch die Kosten der unfallbedingt in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen. Sodann machte sie aber Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse der Klägerin geltend und lehnte mit Bescheid vom 04.04.2006 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Auftritt des Musikzuges bei der privaten Hochzeitsfeier eines Kameraden keinen Bezug zur eigentlichen Feuerwehrtätigkeit aufgewiesen habe.
Zur Begründung des dagegen am 04.05.2006 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen, Probeeinsätzen oder Tagen der offenen Tür versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienten. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine solche Veranstaltung diesem Zweck der Freiwilligen Feuerwehr objektiv dienlich sei, sondern es genüge, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus dies annähme. Des Weiteren sei der im Dienstplan aufgeführte Auftritt in Uniform erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar zählten auch Angehörige der nicht aktiven Wehr wie der Spielmanns- und Musikzüge zum versicherten Personenkreis, da die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr über die originären Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hinausgingen und auch das Musizieren dieser Züge bei Veranstaltungen mit feuerwehrdienstlichem Bezug unter Versicherungsschutz stünden. Ein solcher Bezug sei zu bejahen, wenn sie vorrangig der Öffentlichkeit die Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr präsentierten oder neue Mitglieder für die Feuerwehr werben würden. Veranstaltungen, die von privatem Charakter geprägt seien, zählten indes nicht dazu. Die Annahme, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit handele, reiche ebenso wenig aus, um Versicherungsschutz zu begründen wie allein das Tragen der Uniform und die Aufführung der Veranstaltung im Dienstplan. Bei dem Musizieren auf einer Hochzeitsfeier stehe der private und gesellschaftliche Charakter im Vordergrund.
Zur Begründung der hiergegen am 25.08.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Gestützt auf eine Entscheidung des SG Detmold (Urteil vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01) sei ihre subjektive Annahme maßgeblich, bei der Veranstaltung in Uniform und nach Dienstplan als Teil der Feuerwehr tätig geworden zu sein. Zudem habe die Hochzeitsfeier, zu der ein breiter Personenkreis geladen gewesen...