rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 14.01.2002; Aktenzeichen S 11 U 71/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1941 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und nach ihren Angaben seit Januar 1995 als Berufsbetreuerin tätig, wobei sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach den §§ 1836 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhält. Seit Januar 1996 bis Juni 2000 hatte sie wechselnd ein oder zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt.

Mit Bescheid vom 30.10.2000 über die Feststellung der Zuständigkeit und Veranlagung zu den Gefahrklassen stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1995 fest. Sie veranlagte das Unternehmen für die Tarifzeit mit Wirkung vom 01.01.1996 an nach der Gefahrtarifstelle 14 (Beratungs- und Betreuungsstellen) zu der Gefahrklasse 2,40 des seit 1996 geltenden Gefahrtarifs (GT). Mit Betragsbescheid vom 24.11.2000 forderte die Beklagte für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999 Beiträge von der Klägerin für sie und ihre Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 935,32 DM. Gegen die beiden Bescheide legte die Klägerin Widersprüche ein, die sie damit begründete, dass für sie als freiberufliche Berufsbetreuerin keine Versicherungspflicht bestünde. Ihre berufliche Tätigkeit könne nicht in den Bereich der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitsdienstes eingeordnet werden, es handele sich dabei vielmehr um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr selbständig besorgen könnten. Ihre Tätigkeit sei daher vergleichbar mit derjenigen eines Rechtsanwalts, dessen Berufsgruppe nicht der Versicherungspflicht unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen am 01.06.2001 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, als Betreuerin sei sie unabhängige Vertreterin und Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Tätigkeit sei daher mit derjenigen anderer Freiberufler (Rechtsanwalt, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter usw.) vergleichbar.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 14.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt sie vor, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob sie (die Klägerin) als selbständig tätige Berufsbetreuerin in die Berufsgruppe der sog. freien Berufe einzuordnen ist oder nicht. Wenn nach einer finanzgerichtlichen Entscheidung ein Berufsbetreuer eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes

(EStG) ausübe, lasse dies den Schluss zu, dass sie (die Klägerin) in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2002 zu ändern und die Bescheide vom 30.10.2000 und 24.11.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 insoweit aufzuheben, als festgestellt ist, dass sie selbst Pflichtversicherte der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und als Beiträge für sie selbst erhoben wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Sozialgerichtsbarkeit nicht darüber entscheiden könne, ob die Klägerin in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen ist. Vorliegend könne nur über die Pflichtversicherung der Klägerin entschieden werden, die nach allen bisher dazu ergangenen Entscheidungen gegeben sei. Die von der Klägerin angeführte finanzgerichtliche Entscheidung sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin

betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. In der Terminsbenachrichtigung ist nämlich auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 124, 126 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Die Klägerin gehört als berufsmäßige Betreuerin zu dem gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab I...

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