Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Versicherungspflicht. keine Versicherungsfreiheit. selbständige Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege. Berufsbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Berufsbetreuer üben eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege aus und unterliegen gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Diplomsozialpädagoge und nach seinen Angaben seit 1994 als Berufsbetreuer tätig, ohne von einem Betreuungsverein unterstützt zu werden. Er erhält für seine Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Vergütung nach §§ 1836 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger beschäftigt Personal in wechselnder Anzahl.

Mit Bescheid vom 24. September 1999 über die Feststellung der Zuständigkeit und Veranlagung zu den Gefahrklassen stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1994 fest. Sie veranlagte das Unternehmen für die Tarifzeit mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an nach der Gefahrtarifstelle 14 (Beratungs- und Betreuungsstellen) zu der Gefahrklasse 2,40. Außerdem erteilte sie den Hinweis, dass der Kläger persönlich ebenfalls zu den pflichtversicherten Personen gehöre. Mit Beitragsbescheid vom 5. Oktober 1999 forderte die Beklagte für 1994 und 1995 Beiträge für ihn und seine Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 1.741,02 DM von dem Kläger. Gegen diesen Beitragsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, zu dem Zeitpunkt der Beitragsnachberechnung für 1994 und 1995 als Freiberufler tätig und somit nicht zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft verpflichtet gewesen zu sein. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1999 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Beitragszahlung für ihn und seine Arbeitnehmer für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 1.610,20 DM.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 dem Kläger ihre Rechtsauffassung, dass er als Berufsbetreuer in der Wohlfahrtspflege tätig und daher pflichtversichert sei, dargelegt hatte, führte dieser mit Schreiben vom 4. November 1999 aus, sein Betrieb sei weder im Gesundheitswesen noch in der Wohlfahrtspflege tätig, sondern ausschließlich für die Berliner Justiz. Er erhalte seine Vergütung durch die Justizkasse. Außerdem ergebe sich eine Freistellung von der gesetzlichen Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) parallel zu den dort freigestellten ebenfalls freiberuflich Tätigen wie Ärzte, Apotheker usw.. Darüberhinaus sei der Berufsbetreuer unter der Gefahrklasse 2,4 nicht aufgelistet. Die in der Kommentarliteratur erwähnten Betreuungsstellen seien Teil der staatlichen Wohlfahrtspflege in der Vermittlung zwischen dem Amts- und Justizbereich. Es seien auch Beiträge für Zeiten verlangt worden, die bereits verjährt seien. Er erwarte deshalb die Korrektur der Bescheide und einen ordentlichen Rechtsbehelf durch die Beklagte.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 23. November 1999 mit, dass sie für die Tätigkeit der berufsmäßigen Betreuer der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Personen, die von den Gerichten als Betreuer bestellt würden, seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bei ihr versichert, wenn sie die Tätigkeit berufsmäßig ausübten oder von dieser überwiegend in Anspruch genommen würden. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er die Tätigkeit als Betreuer berufsmäßig ausübe. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 SGB VII enthalte eine abschließende Aufzählung, so dass eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen nicht zulässig sei. Es treffe zwar zu, dass unter der Gefahrstelle 14 Berufsbetreuer nicht aufgeführt seien. Da aber die Tätigkeit eines Berufsbetreuers der Betreuung zuzurechnen sei, gehörten die Berufsbetreuer dieser Gefahrstelle an. Der Beitrag für 1994 sei erst im Jahr 1995 fällig geworden und demzufolge nicht vor dem 31. Dezember 1999 verjährt (§ 25 Abs. 1. Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -).

Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 5. Oktober und 23. November 1999 zurück.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, nicht auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig zu sein und auch keine wohlfahrtspflegerischen Tätigkeiten auszuüben, weshalb er nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten falle.

Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 24. September 1999, der Beitragsbescheid vom 5. Oktober 1999 und der Bescheid vom 23. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2000 seien re...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge