nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 27 AL 250/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Hinblick auf die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Insolvenzgeldes, ob die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 zu berücksichtigen ist.

Die 1971 geborene Klägerin war als Metallhilfsarbeiterin bei der I X GmbH in C tätig, über deren Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Entsprechend der vom Insolvenzverwalter ausgestellten Insolvenzgeldbescheinigung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01. bis 27.03.2002 in Höhe von 3.257,13 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.04.2002 Widerspruch und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation 2001. Sie trug vor, die X GmbH sei seit drei Jahren nicht mehr tarifgebunden gewesen, worauf eine Betriebsvereinbarung zum sogenannten Weihnachtsgeld getroffen worden sei. Unter Vorlage einer Kopie verwies sie auf die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das Weihnachtsgeld in vier Raten gezahlt werden sollte, und zwar die erste Rate im Dezember in Höhe von 800,00 DM brutto abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherung als Nettoauszahlung per Scheck und weitere Zahlungen mit der Januar-, Februar- und Märzlöhnung 2002. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - zurück. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen "Stichtagsregelung" sei eine Verschiebung des Auszahlungstages (durch Betriebsvereinbarung) in das nachfolgende Kalenderjahr rechtlich nicht zulässig. An der betrieblichen Übung bis zum Abschluss der ersten Betriebsvereinbarung sei die Jahressonderzahlung gemäß den Bestimmungen des "Tarifvertrags über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" jeweils am 30.11. des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt worden. Trotz Wegfalls der Tarifbindung hätten durch die Betriebsvereinbarung nicht die Anspruchsvoraussetzungen neu geregelt werden sollen, sondern nur die Fälligkeitsmodalitäten. Der bisherige Auszahlungstermin habe grundsätzlich beibehalten und dem Arbeitgeber nur eine Stundung gewährt werden sollen. Eine solche Stundung rechtfertige keine Einbeziehung des Anspruchs in den Insolvenzgeldzeitraum.

Am 08.11.2002 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 sei zu Unrecht nicht beim Insolvenzgeld berücksichtigt worden. Entgegen der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG sei vorliegend diese Jahressonderzahlung zu berücksichtigen, weil jahrelang der Zeitpunkt der Auszahlung dieser Jahressonderzahlung so festgelegt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Fassung des Widespruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsgratifikation in Höhe von dreimal 131,56 Euro brutto zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse die Zeit vom 28.12.2001 bis 27.03.2002. Durch die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 sollte lediglich eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit für die nach betrieblicher Übung eigentlich für Ende November vorgesehene Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgen. Dies werde schon durch die Wortwahl "aufgrund der andauernd schlechten Wirtschaftslage" und "folgende Zahlungsweise" deutlich gemacht. Ein derartiges Verschieben bei unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs rechtfertige jedoch nach der Rechtsprechung des BSG keine Einbeziehung in den Insolvenzgeldzeitraum. Hätte nämlich eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzurechnen sei, in dem es "erarbeitet" worden ist.

Gegen das ihr am 27.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund betrieblicher Übung seit 1999 sei der maßgebliche Auszahlungstag von drei Raten des Weihnachtsgeldes in die dem Insolvenzereignis vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältniss...

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