nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 27 AL 240/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Hinblick auf die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Insolvenzgeldes, ob die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 zu berücksichtigen ist.
Der 1969 geborene Kläger war als Kraftfahrer bei der I X GmbH in C tätig, über deren Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Entsprechend der vom Insolvenzverwalter ausgestellten Insolvenzgeldbescheinigung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01. bis 27.03.2002 in Höhe von 4.158,68 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001. Er trug vor, die X GmbH sei seit drei Jahren nicht mehr tarifgebunden gewesen, worauf der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung zum sogenannten Weihnachtsgeld getroffen habe. Unter Vorlage einer Kopie verwies er auf die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das Weihnachtsgeld in vier Raten zu zahlen war, und zwar die erste Rate im Dezember in Höhe von 800,00 DM brutto abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherung als Nettoauszahlung per Scheck und weitere Zahlungen mit der Januar-, Februar- und Märzlöhnung 2002.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - zurück. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen "Stichtagsregelung" sei eine Verschiebung des Auszahlungstages (durch Betriebsvereinbarung) in das nachfolgende Kalenderjahr rechtlich nicht zulässig. An der betrieblichen Übung bis zum Abschluss der ersten Betriebsvereinbarung sei die Jahressonderzahlung gemäß den Bestimmungen des "Tarifvertrags über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" jeweils am 30.11. des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt worden. Trotz Wegfalls der Tarifbindung hätten durch die Betriebsvereinbarung nicht die Anspruchsvoraussetzungen neu geregelt werden sollen, sondern nur die Fälligkeitsmodalitäten. Der bisherige Auszahlungstermin sollte grundsätzlich beibehalten und dem Arbeitgeber nur eine Stundung gewährt werden. Eine solche Stundung aber rechtfertige keine Einbeziehung des Anspruchs in den Insolvenzgeldzeitraum.
Am 04.11.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsgratifikation zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 09.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse die Zeit vom 28.12.2001 bis 27.03.2002. Durch die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 sollte lediglich eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit für die nach betrieblicher Übung eigentlich für Ende November vorgesehene Zahlung der Weihnachsgratifikation erfolgen. Dies werde schon durch die Wortwahl "aufgrund der andauernd schlechten Wirtschaftslage" und "folgende Zahlungsweise" deutlich gemacht. Ein derartiges Verschieben bei unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs rechtfertige nach der Rechtsprechung des BSG jedoch keine Einbeziehung in den Insolvenzgeldzeitraum. Hätte nämlich eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, widerspreche dies dem Grundsatz, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzurechnen sei, in dem es erarbeitet worden sei.
Gegen das ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2003 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 abzuändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich sei nicht, wann die Gratifikation beansprucht werden könne, sondern wann der Anspruch auf sie arbeitsrechtlich entstanden sei. Es gehe nicht darum, ob die Gratifikation im Insolvenzgeldzeitraum beansprucht werden könne, sondern ob sie für diesen Zeitraum zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass beim Insolvenzgeld der Grundsatz ge...