Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des vorläufigen durch den endgültigen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung. Durchführung des Vorverfahrens als Klagevoraussetzung
Orientierungssatz
1. Ein Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wird durch deren bescheidmäßige endgültige Festsetzung i. S. von § 86 SGG ersetzt und hat sich damit nach § 36 Abs. 2 SGB 10 anderweit erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedarf (BSG Urteil vom 5. 7. 2017, B 14 AS 36/16 R).
2. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nach § 78 SGG Klagevoraussetzung. Diese ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht über den Widerspruch entschieden, sondern diesen als unzulässig verworfen hat. Ein Widerspruchsbescheid kann nur dann alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält und ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der isolierten Aufhebung besteht.
3. Als zusätzliche Beschwer gilt die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II i.d. bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011.
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er bewohnte eine ca. 20 m² große Wohnung. Die Bruttowarmmiete im streitbefangenen Zeitraum belief sich auf 270,98 EUR monatlich (Grundmiete i.H.v. 203,43 EUR + Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 75,55 EUR). Die Warmwassererzeugung erfolgte zentral. Mit weiterem Mietvertrag vom 20.05.2000 mietete der Kläger einen Tiefgaragenplatz gegen ein monatliches Entgelt i.H.v. 20,45 EUR an.
Mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen unter Berufung auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010, 328 SGB III für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 i.H.v. 670,98 EUR monatlich (Regelbedarf 359,00 EUR + Bedarfe für Unterkunft und Heizung 270,98 EUR + Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung 40,80 EUR). Im Bescheid hieß es u.a., dass eine bevorstehende Rechtsänderung vorsehe, dass die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2011 entfalle.
Mit Bescheid vom 26.03.2011 setzte der Beklagte die bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 SGB X auf 634,98 EUR monatlich (Regelbedarf i.H.v. 364,00 EUR + Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 270,98 EUR) herab. Er berücksichtigte ab dem 01.01.2011 keinen Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung. In dem Bescheid heißt es u.a., dass soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt worden seien, bleibe die Vorläufigkeit bestehen.
Am 11.04.2011 erhob der Kläger Klage, S 37 AS 1494/11, mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen einschließlich des Zuschusses zur Rentenversicherung für die Monate März und April 2011 auszuzahlen. Er machte geltend, dass er den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 nicht erhalten habe. Mit Urteil vom 18.11.2011 wies das Sozialgericht Köln die Klage ab. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2012 - L 12 AS 2309/11, Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - B 4 AS 294/12 B).
Mit Schreiben 01.08.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 zurückwies. Mit Urteil vom 20.03.2015 hob das Sozialgericht Köln, S 5 AS 3879/12, den Bescheid vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2012 auf.
Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde von Mitarbeitern des Beklagten am 24.04.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, der Beklagte sei an die Regelungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.11.2010 gebunden. Es liege kein Grund für eine rückwirkende Aufhebung dieser Entscheidung vor und der Änderungsbescheid leide auch an einem Begründungsmangel. Ferner fehle es an einem Rechtsgrund für einen neuen Vorläufigkeitsvorbehalt. Mit Bescheid vom 01.09.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 i.H.v. 670,78 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 i.H.v. 634,98 EUR monatlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 wies der Beklagte den Wid...