Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe wegen Nichtangabe von im Ausland angelegten Geldes. Verschulden bei fehlenden Sprachkenntnissen
Orientierungssatz
Ein Ausländer, der beim Beantragen von Alhi Vermögen im Ausland verschweigt, kann sich nicht auf fehlende deutsche Sprachkenntnisse bei dem Lesen des Merkblatts berufen, er handelt vielmehr grob fahrlässig, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, indem er etwa nicht einen Dolmetscher hinzu zieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.07.1995 bis 23.11.1999.
Der Kläger erhielt aufgrund seiner Leistungsanträge vom 30.06.1995, 11.09.1996, 17.06.1997, 09.06.1998 und 17.05.1999 durchgängig ab 17.07.1995 bis 23.11.1999 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Anträgen machte er keine Angaben für vorhandenes Vermögen bei einer Bank in der Türkei. Durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes E-Mitte vom 06.05.2003 betreffend den Kläger und seine Ehefrau erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis vom vorhandenen Vermögen auf einem Bankkonto in der Türkei. Aus nachgereichten Steuererklärungen über Kapitalanlagen und daraus resultierenden Einnahmen ergab sich ein Kapitalstamm von 94.000,00 DM im Jahr 1995 und fortlaufend bis 1999 weiterhin in Höhe von jeweils ca. 90.000,00 DM. Für das Jahr 1997 ergab sich ein Zinsertrag von 6.829,70 DM, für das Jahr 1998 in Höhe von 16.562,56 DM und im Jahr 1999 von 6.550,87 DM laut Angaben des Finanzamtes E-Mitte.
Am 06.11.2003 erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mit diesem Bescheid hob sie die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 17.07.1995 bis 10.08.1997 (108 Wochen) unter Berücksichtigung des 1995 vorhandenen Vermögens in Höhe von 94.000,00 DM und eines daraus anzurechnenden Betrages in Höhe von 78.000,00 DM vollständig auf. Für die folgenden Bewilligungsabschnitte ab 11.08.1997 bis November 1999 erfolgte eine Teilaufhebung unter Anrechnung der jeweils vorhandenen Zinseinkünfte aus dem Bankguthaben. Insgesamt folgte daraus ein geltend gemachter Rückforderungsbetrag in Höhe von 18.697,02 Euro für zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe. Wegen der Berechnung des Erstattungsbetrages wird auf die Seiten 130 bis 135 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 06.11.2003 hat der Kläger am 26.11.2003 Widerspruch erhoben, aber nicht begründet. Am 07.04.2004 erließ die Beklagte daraufhin den abweisenden Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
Mit seiner am 05.05.2004 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) X seien nicht gegeben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und das Vertrauen desselben unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides schutzwürdig sei. Über das bei der türkischen Zentralbank angelegte Geld, das die Beklagte zum Anlass genommen habe, die Arbeitslosenhilfebewilligung rückwirkend aufzuheben, habe der Kläger bereits verfügt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das in der Türkei angelegte Vermögen bei der Arbeitslosenhilfebewilligung zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Belehrung des Klägers sei insoweit unterblieben. Die Anträge auf Arbeitslosenhilfe habe der Kläger nicht selbst ausgefüllt, er habe hierbei fremde Hilfe in Anspruch genommen. Er könne sich nicht daran erinnern, das die Drittpersonen, die die Anträge für ihn ausgefüllt hätten, ihn nach dem Bankvermögen aus der Türkei gefragt hätten. Das gleiche gelte auch im Hinblick auf die Sachbearbeiter der Beklagten, die die Arbeitslosenhilfeanträge entgegengenommen und bearbeitet hätten. Demzufolge habe der Kläger bezüglich der Nichtangabe des in der Türkei angelegten Geldes nicht grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits im Jahre 1995 habe der Antrag auf Arbeitslosenhilfe nur nach dem Vorhandensein von Vermögen gefragt. Schon damals wie heute sei nicht gefragt worden, "Haben...