Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsrente
Beteiligte
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 20.12.1994; Aktenzeichen S 5 K 141/93) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.12.1994 und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 3.8.1992 und 12.7.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.1993 auch für die Zeit ab 1.3.1995 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, ab diesem Zeitpunkt bei der Beitragsbemessung ebenfalls nur den Ertragsanteil der privaten Altersrente der Klägerin zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die im Mai 1911 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Sie wendet sich gegen die volle Berücksichtigung einer privaten Altersrente bei der Beitragsbemessung nach §§ 240 Abs. 1 SGB V, 22 Abs. 1 der Satzung der Beklagten.
Die Klägerin schloß mit dem Gerling-Konzern gegen eine einmalige Zahlung von 124.779,– DM einen Versicherungsvertrag über eine Altersrentenversicherung mit sofort am 1.3.1990 beginnender Rentenleistung von jährlich 17.100,84 DM, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
Durch Beitragsbescheide vom 3.8.1992 und 12.7.1993 stufte die Beklagte die Klägerin ab 1.7.1992 nach der vollen Rente von damals monatlich 1.425,– DM in die Beitragsklasse 851 zu einem Monatsbeitrag von 170,– DM und ab 1.3.1993 nach der auf 1.630,85 DM angestiegenen vollen Rente zuzüglich einem Ertrag aus Kapitalvermögen von monatlich 250,– DM in die Klasse 871 zu einem Monatsbeitrag von 235,– DM ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beitragspflicht unterlägen alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Dazu gehörten auch Rentenzahlungen aus einer privaten Lebensversicherung, weil durch sie die nach § 240 Abs. 1 SGB V zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprägt werde. Deshalb sei hierfür eine Aufteilung in einen beitragsfreien Vermögensanteil und einen beitragspflichtigen Ertragsanteil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.6.1986 – 12 RK 28/85 – kein Raum.
Ihren Widerspruch stützte die Klägerin auf Stellungnahmen des Gerling-Konzerns vom 5.3. und 21.7.1993. Dieser vertrat die Ansicht, bei einer Veräußerungsrente wie im vorliegenden Fall, bei der es sich um eine Umschichtung und den Verzehr von Vermögen handele, dürfe nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.8.1982 – 12 RK 57/81 – nur der Ertragsanteil, nicht hingegen auch der Kapitalrückzahlungsanteil der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Das werde auch durch das von der Beklagten genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.6.1986 bestätigt. Danach dürfe eine private Berufsunfähigkeitsrente in vollem Umfang für die Beitragsbemessung herangezogen werden, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um die Umschichtung und den Verzehr von Vermögen, sondern allein um Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung handele, für die auch nur reine Risikoprämien zu zahlen seien.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.1993 zurückgewiesen mit der Begründung, die Rente der Klägerin stelle keine Veräußerungsrente dar, weil sie nicht in erster Linie auf einer Vermögensumschichtung beruhe und weil daher kein Vermögensverzehr vorliege. Vielmehr trage hier der Versicherer ein Risiko, das sich nur bei Eintritt des Versicherungsfalls in Form von Geldleistungen realisiere. Die Rente der Klägerin diene der Alters Sicherung, habe daher Einkommensersatzfunktion und sei somit als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig.
Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Rente dürfe nur mit ihrem Ertragswert entsprechend der Tabelle zu § 22 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. Sie enthalte nämlich sowohl die Rückzahlung eines Eigenkapitals als auch die Zahlung eines Ertragsanteils. Daher sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten Veräußerungsleibrente anzuwenden.
Durch Urteil vom 20.12.1994 hat das Sozialgericht Mainz der Klage für die Dauer der fünfjährigen Mindestlaufzeit der Rente vom 1.3.1993 bis zum 28.2.1995 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil ab 1.3.1995 nur noch eine reine Risikoversicherung bestehe.
Gegen das am 25.1.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.2.1995 die Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Ansicht fest, daß die Rente durchgehend nur mit ihrem Ertragsanteil der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.12.1994 und die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auch für die Zeit ab 1.3.1995 dahin zu ändern, daß ihre private Altersrente nur mit dem Ertragsanteil bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialge...