Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. beitragspflichtige Einnahmen. Pflicht zur Satzungsregelung. Generalklausel. private Rente. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung, dass für freiwillige Mitglieder für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, bedeutet auch, dass der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird.
2. Die Krankenkassen können ihre Pflicht zu Satzungsregelungen nicht durch Generalklauseln allgemein der Rechtsprechung überlassen. Nur bei Satzungsregelungen, die für die nicht bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmen wenigstens in einem gewissen Umfang konkretisierte Regelungen enthalten, können die Mitglieder erkennen, mit welchen Beitragsbelastungen sie zu rechnen haben. Nur so ist auch eine gleichmäßige Behandlung aller freiwilligen Mitglieder einer Kasse gewährleistet.
3. Eine von einem Lebensversicherungsunternehmen gezahlte private Rente gehört nicht zu den Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB 5.
4. Die Heranziehung von Einnahmen der vorliegenden Art ohne ausdrückliche zumindest satzungsrechtliche Regelung beeinträchtigt die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Versicherten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung.
Der ....1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Bis zum 31.01.1997 übte der Kläger hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und war bis zu diesem Zeitpunkt in die Beitragsklasse 611 eingestuft. Bis zum 04.09.1997 bezog der Kläger Krankengeld. Nach Beendigung der Krankengeldzahlung stufte die Beklagte den Kläger zunächst als "Berufslosen" in die einkommensunabhängige Beitragsklasse 701 mit einem Monatsbeitrag von 455,28 DM (einschließlich Beitrag zur Pflegeversicherung) ein. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, erklärte sich die Beklagte befristet bis zum 30.09.1998 bereit, den Kläger in die Beitragsklasse 851 (190,- DM Krankenversicherungsbeitrag und 24,66 DM Pflegeversicherungsbeitrag) bzw. ab 01.01.1998 in die Beitragsklasse 881 (269,00 DM Krankenversicherungsbeitrag und 34,86 DM Pflegeversicherungsbeitrag) einzustufen.
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom 26.11.1998 stellte das Finanzamt Mainz für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 die Nichtveranlagung zur Einkommenssteuer fest. Mit Versicherungsschein vom 22.01.1999 schlossen der Kläger und die G Lebensversicherungs AG einen privaten "Rentenversicherungsvertrag" ab. Der Kläger zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 400.000,- DM an die G Lebensversicherungs AG. Diese gewährt dem Kläger für die Zeit vom 01.02.1999 bis 01.01.2014 eine garantierte jährliche Rente von 35.040,- DM (2.920,- DM monatlich), die Gesamtrente betrug ab 01.02.1999 inklusive nicht garantierter Überschussanteile 3.606,- DM monatlich. Der Vertrag beinhaltet eine garantierte Rentenzahlung bis zum 01.02.2009. Bei Tod der versicherten Person während der garantierten Mindestlaufzeit vermindert sich ab dem folgenden Versicherungsjahr die monatliche Rente auf 60 % der bisherigen Rentenhöhe. Die Zahlungsdauer der Rente verlängert sich entsprechend. Gemäß dem Vertragsangebot vom 10.12.1998 beläuft sich der Ertragsanteil nach § 55 EStDV auf 28 %.
In einer Einkommenserklärung vom 30.07.1999 gab der Kläger als Bruttoeinnahmen 10.500,- DM jährlich aus Kapitalvermögen und 12.108,- DM jährlich als Ertragsanteil aus der privaten "Rentenversicherung" an.
Mit Bescheiden vom 18.11.1999, 15.12.1999, 14.01.2000 und 03.02.2000 stufte die Beklagte den Kläger ab 01.10.1999 in die Beitragsklasse 531 mit einem Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 583,- DM und einem Monatsbeitrag zur Pflegeversicherung von 75,66 DM ein. Dabei legte sie bei der Berechnung des Einkommens aus der privaten Rentenversicherung nicht lediglich den Ertragsanteil, sondern den vollen Zahlbetrag zu Grunde. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Berechnungsweise wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung würden als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten. Zwar habe das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15.02.1996 (Az L 5 K 19/95) entschieden, dass bei bestimmten Rentenzahlungen aus einer privaten Lebensversicherung nur der sogenannte Ertragsanteil zur Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Entgegen der Meinung des LSG Rheinland-Pfalz lasse ...