Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Versorgungsbezüge. Generalklausel in Kassensatzung. Ertragsanteil. Zahlbetrag. beitragspflichtige Einnahme
Orientierungssatz
1. Eine allgemeine, generalklauselartige Regelung in der Satzung der Krankenkasse reicht aus, um eine Altersrente oder eine Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag (hier: "Sofortrente nach einmaliger Kapitaleinzahlung") zu erfassen (Anschluss an BSG vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R = SozR 3-2500 § 240 Nr 40).
2. Auch bei Beziehern von sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen besteht die Beitragspflicht bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern mit dem Zahlbetrag, d.h. auch mit dem Teil, der im Einkommensteuergesetz als Kapitalverzehr gewertet wird (vgl BSG vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R = SozR 3-2500 § 240 Nr 4).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Versorgungsempfänger sei 01.07.2001 freiwillig kranken- und pflegeversichert.
Seit dem 01.02.2003 bezog der Kläger neben weiteren Einkünften eine sog. Sofort-Rente der A. Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 281,90 €.
Mit Versicherungsvertrag vom 13.12.2002 war eine Rente mit sofort beginnender Rentenzahlung bei lebenslanger garantierter Rente in Form der Beitragsrückzahlung und mit Überschussbeteiligung in Höhe von monatlich 281, 90 € vereinbart worden; der Kläger musste einen Einmalbetrag in Höhe von 50.000,- € einzahlen.
Mit Bescheid vom 14.01.2003 setzte in die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.02.2003 neu fest, wobei die von der A. Lebensversicherung AG ausgezahlte Rente in voller Höhe Berücksichtigung fand.
Nachfolgend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2003 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erneut ab 01.07.2003 fest, da sich die monatliche Rente der S. Lebensversicherung und Rentenanstalt erhöht hatte. Die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG wurde wiederum in Höhe des Auszahlungsbetrages als beitragspflichtig berücksichtigt.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 10.10.2003 Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung. Die Einkünfte der A. Lebensversicherung AG dürften allenfalls mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, da die Prämien allein von ihm und aus dem bereits voll versteuertem Einkommen gezahlt worden seien. Die Vorschrift des § 240 SGB V stelle auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab; dass das Vermögen selbst beitragspflichtig sei, gehe aus der Vorschrift nicht hervor.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 zurück. In der Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der Renten aus privaten Lebensversicherungen mit dem vollem Zahlbetrag beitragspflichtig seien.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2004, der beim Sozialgericht Darmstadt am 11.02.2004 eingegangen ist, Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich vorliegend nicht um eine Rente im Sinne der Sozialversicherung bzw. um eine Altersrente, sondern um eine bloße Änderung der Anlageform des Kapitalvermögens handele. Der Kläger habe aus seinem Eigenkapital 50.000,- € in das “Renten-Papier" eingezahlt. Dieses Eigenkapital sei bis Dezember 2002 lediglich in Höhe des Ertragsanteils (Zinsgewinn abzüglich Werbungskosten) beitragspflichtig gewesen. Eine Gleichstellung dieser speziellen Anlageform mit Versorgungsbezügen sei daher nicht gerechtfertigt. Beispielsweise seien auch im Falle des Erwerbs einer vermieteten Immobilie lediglich die Mieteinnahmen, nicht aber der Wert des Gebäudes bei der Festsetzung von Beiträgen zu berücksichtigen. Der Kläger werde nunmehr bei der von ihm gewählten Anlageform schlechter gestellt. Zudem werde ausschließlich der Ertragsanteil steuerlich berücksichtigt. Die generalklauselartige Formulierung in der Satzung der Beklagten, dass alle sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, beitragspflichtige Einnahmen seien, sei zu unbestimmt und daher unzulässig.
Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 06.09.2001 (Az.: B 12 KR 5/01 R) könne nicht herangezogen werden. Streitgegenstand des vom BSG entschiedenen Rechtsstreites sei eine Altersrente der Pensionskasse des Bäckerhandwerks, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gewesen. Die dortige Rente, die nach dem Urteil des BSG in Höhe des Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen gewesen sei, beruhe auf regelmäßigen Beitragszahlungen der Versicherten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 aufzuheben und unter Feststellung, dass die vom Kläger bezogene sog. Sofortrente der A. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr: X.) bei der Beitragsbemessung nicht ...