Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung monatliche Rentenzahlungen aus zwei privaten "Sofort-Rentenversicherungen" in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Streitig ist der Beitragszeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2013.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.07. bis 04.10.2009 und vom 01.03.2012 bis 31.12.2013 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Aus Unternehmensverkäufen erzielte sie im Jahr 2006 Einnahmen in Höhe von mehr als 850.000,00 EUR. Teile dieses Betrages investierte sie u.a. in folgende "Sofort-Rentenversicherungen":
Bei der B Lebensversicherungs AG schloss die Klägerin am 02.02.2007 eine Rentenversicherung ab. Sie zahlte eine Kapitalzahlung von 445.000,00 EUR ein. Ab dem 01.02.2007 war ihr eine lebenslange Rente von 1.137,59 EUR monatlich garantiert. Im streitigen Beitragszeitraum wurden ihr tatsächlich monatlich 1.541,00 EUR seitens der B Lebensversicherungs AG ausgezahlt.
Am 26.01.2007 schloss die Klägerin bei der TM ebenfalls eine Rentenversicherung ab. Sie leistete eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 419.996,53 EUR. Ihr wurde eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1.050,79 EUR ab 01.01.2007 garantiert. Tatsächlich zahlte die TM im streitigen Beitragszeitraum monatlich einen Betrag von 1.310,00 EUR an die Klägerin aus.
Im Rahmen einer Einkommensanfrage gab die Klägerin im März 2010 gegenüber der Beklagten an, dass sie keine eigenen Einnahmen habe und der Vater sie bei ihrem Lebensunterhalt mit einem Betrag von 400,00 EUR monatlich unterstütze. Mit Bescheid vom 30.03.2010 setzte die Beklagte auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 851,67 EUR einen Beitrag von monatlich 148,53 EUR fest.
Im Januar 2012 gab die Klägerin bei einer Einkommensanfrage an, dass sie seit dem 01.02.2007 monatliche Einnahmen aus Versicherungen beziehe. Von der B Lebensversicherungs AG erhalte sie monatlich einen Betrag von 1.541,00 EUR seit dem 01.02.2007 und von der TM erhalte sie monatlich einen Betrag von 1.310,00 EUR. Zudem erhalte sie aus einer geringfügigen Beschäftigung, die sie seit September 2010 ausübe, einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR.
Mit Anhörungsschreiben vom 23.02.2012 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, die Beitragseinstufung vom 01.07. bis 04.10.2009 und ab 01.03.2010 zu ändern. Hintergrund seien die Zahlungen der B Lebensversicherungs AG und der TM. Über ihren Steuerberater teilte die Klägerin mit, dass sie bisher davon ausgegangen sei, dass die Versicherungen keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge hätten.
Mit Bescheiden vom 10.04.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.03.2010 neu fest. Als Bemessungsgrundlage legte sie ein Einnahmen in Höhe von 2.188,38 EUR zugrunde. Die Beiträge wurden ab 01.03.2010, ab 01.09.2010 und ab 01.01.2011 jeweils mit eigenen Bescheiden festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Bescheide Bezug genommen. Im Anschluss forderte die Beklagte von der Klägerin einen rückständigen Betrag in Höhe von 6.486,38 EUR zurück, der in monatlichen Raten von Klägerin zurückgezahlt wurde. Die künftigen Beiträge sind in der neu festgesetzten Höhe abgebucht worden.
Die Klägerin hat gegen die Beitragsbescheide vom 10.04.2012 am 10.05.2012 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den vollen Zahlbetrag der Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Vielmehr dürfte allein nur der Ertragsanteil in Ansatz gebracht werden.
Mit Beitragsbescheid vom 30.07.2012 setzte die Beklagte Beiträge für den Zeitraum 01.07. bis 04.10.2009 auf Basis von Einnahmen in Höhe von 2.188,38 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 30.07.2012 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Beitragsbescheide sei § 45 SGB X. Die ursprünglichen Beiträge, seien mit Bescheid vom 30.03.2010 zu Unrecht lediglich auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt worden. Vielmehr sei auch der Zahlbetrag aus den beiden Rentenversicherungen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 240 SGB V und den dazu erlassenen Beitragsbemessungsgrundlagen. Die Rente stehe der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Durch sie werde ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprägt. Damit gehöre sie unstreitig zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 21.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass bei der Beitragsbemessung lediglich der Ertragsanteil aus den Rentenversicherungen zugrunde gelegt werden dürfe. Eine andere Betrachtungsweise sei nic...