Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer aufgrund einer einmaligen Einzahlung eines hohen Kapitalbetrages gewährten Sofortrente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag. Beitragspflichtige Einnahme. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Steuerliche Behandlung. Ungleichbehandlung. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 R 5/17 R
Orientierungssatz
Die einem freiwillig Versicherten aufgrund einer einmaligen Einzahlung eines hohen Kapitalbetrages gewährte Sofortrente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl LSG Essen vom 10.12.2015 - L 16 KR 397/14).
Normenkette
BeitrVerfGrsSz § 3 Abs. 1; SGB V § 240; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.12.2013.
Die 1980 geborene Klägerin, die im streitigen Zeitraum bei der Beklagten freiwillig krankenversichert war, schloss am 26.01.2007 bei der T eine Rentenversicherung ab. Sie leistete eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 419.996,53 EUR, die eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1.050,79 EUR ab dem 01.01.2007 garantiert. Tatsächlich erhielt die Klägerin im streitigen Zeitraum monatlich einen Betrag von 1.310,00 EUR aus dieser Versicherung.
Bei der B Lebensversicherungs AG schloss die Klägerin am 02.02.2007 eine weitere Rentenversicherung ab. Aus einer einmaligen Kapitaleinzahlung von 445.000,00 EUR resultiert seit dem 01.02.2007 eine (garantierte) lebenslange Rente von 1.137,59 EUR monatlich. Tatsächlich erhielt die Klägerin im streitigen Zeitraum monatlich 1.541,00 EUR aus dieser Versicherung.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Einkommensanfrage im März 2010 angegeben hatte, von ihrem Vater mit einem Betrag von 400,00 EUR monatlich unterstützt zu werden, sonst aber über keine Einkünfte zu verfügen, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2010 auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 851,67 EUR einen Beitrag von monatlich 148,53 EUR fest.
Im Januar 2012 gab die Klägerin anlässlich einer neuerlichen Einkommensanfrage der Beklagten erstmals ihre Einkünfte aus den genannten Rentenversicherungen an. Zudem übe sie seit September 2010 eine geringfügige Beschäftigung aus und habe daraus monatlich Einkünfte in Höhe von 400,00 EUR.
Mit Anhörungsschreiben vom 23.02.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Beitragseinstufung u.a. ab 01.03.2010 zu ändern. Hintergrund seien die Zahlungen der B Lebensversicherungs AG und der T. Über ihren Steuerberater teilte die Klägerin mit, dass sie bisher davon ausgegangen sei, dass die Versicherungen keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge hätten.
Mit Bescheiden vom 10.04.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ausgehend von monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.188,38 EUR neu fest und zwar ab 01.03.2010 auf 312,94 EUR und ab 01.01.2011 auf 326,07 EUR.
Zur Begründung der gegen die Bescheide vom 10.04.2012 eingelegten Widersprüche führte die Klägerin aus, Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung könne allein der Ertragsanteil der Rentenzahlungen sein. Aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 ergebe sich, dass die Rentenzahlungen lediglich mit einem Ertragsanteil i.H.v. 47 % der Einkommensbesteuerung unterworfen worden seien. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde im Rahmen der Beitragspflicht nicht auf die Mieteinnahmen abgestellt, sondern nach Abzug der Werbungskosten auf den verbleibenden steuerlichen Überschuss. Hier gehe es um die Vermögensumschichtung erheblicher Kapitalbeträge. Der Kapitalstamm unterliege nicht der Beitragspflicht. Eine klassische Lebensversicherung liege nicht vor. Hätte sie die Beträge auf ein Bankkonto gelegt und sich daraus monatlich die gleichen Zahlungen bewilligt, wie sie durch die Versicherungen geleistet würden, wäre keine Beitragsverpflichtung entstanden. Lediglich etwaige Zinsen würden verbeitragt.
Aus dem von der Klägerin u.a. vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 26.04.2012 ergeben sich Gesamteinkünfte von 15.977 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beiträge seien mit Bescheid vom 30.03.2010 zunächst zu Unrecht lediglich auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt worden. Auch der Zahlbetrag aus den beiden Rentenversicherungen sei beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 240 SGB V und den dazu erlassenen Beitragsbemessungsgrundlagen. Die Rente stehe der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Dur...