Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Arbeitnehmereigenschaft. Alleingesellschafter einer GmbH. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Treuhandverhältnis
Orientierungssatz
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Gesellschafter einer GmbH zugleich für diese abhängig tätig ist. Auch bei einem Allein-Gesellschafter einer GmbH scheidet ein Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft nicht von vornherein aus, wenn er die Gesellschafterstellung nur treuhänderisch ausübt. Kann dieser aufgrund eines besonders gestalteten Treuhandverhältnisses seine gesellschaftsrechtliche Position nicht wirklich, sondern nur nach Weisungen des Treugebers ausüben, so unterliegt er dessen Weisungsrecht und hat bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Eigenschaft eines Arbeitnehmers und kann einen Insolvenzgeldanspruch gem § 183 Abs 1 SGB 3 geltend machen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Oktober 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH, L ..., zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld.
Die am 1969 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Fachwirtin für Tourismus absolviert. Sie war nach einem Anstellungsvertrag vom 2. Mai 2002 ab dem 6. Mai 2002 als Sachbearbeiterin bei der C ... GmbH (im Folgenden: C. GmbH) in L ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem vereinbarten Bruttoentgelt von 800 EUR monatlich angestellt. Nach dem Anstellungsvertrag war die Ableistung der vereinbarten Arbeitszeit in Absprache zwischen der Klägerin und der Geschäftsleistung festzulegen. Geleistete Überstunden sollten als Freizeit abgegolten werden. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf 25 Urlaubstage (auf eine fünf Tage Woche gerechnet) im Jahr, wobei die Urlaubszeit im Einvernehmen mit der Geschäftsführung festzulegen war. Neben der Klägerin war bei der C. GmbH noch die alleinige Geschäftsführerin H ... W angestellt. Die C. GmbH bot von ihr organisierte Gruppenreisen und Sonderreisen für christlich orientierte Menschen an.
Die Gründung der C. GmbH erfolgte mit notariellem Vertrag vom 17. Januar 2001. Alleinige Gesellschafterin mit der vollen Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 EUR war die Klägerin. Die Gesellschaft wurde nach deren Satzung alleine von der Geschäftsführerin vertreten.
Nach einem notariellen Treuhandvertrag ebenfalls vom 17. Januar 2001 hielt die Klägerin die Gesellschaftsanteile der GmbH als Treuhänderin für die C. T LLC mit Sitz in W (USA) und einer Geschäftsanschrift in der Schweiz. Die Klägerin war nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, das Stimmrecht in der C. GmbH nur nach Weisung des Treugebers, der C ... T LLC, auszuüben und dieser mindest einmal im Vierteljahr über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu berichten. Weiter war die Klägerin verpflichtet, alle Leistungen, die sie als Gesellschafterin auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil erhielt, an den Treugeber weiterzugeben. Sofern Jahresabschlüsse aufgrund eines Bescheides des Finanzamts zu berichtigen waren und dies Auswirkungen auf die getätigte Gewinnausschüttung hatte, war eine sich hieraus hinsichtlich des treuhänderisch gehaltenen Anteils ergebende Differenz zwischen den Vertragsparteien des Treuhandvertrages auszugleichen. Über die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile durfte die Klägerin nur nach vorheriger Zustimmung des Treugebers verfügen und sie war verpflichtet, die Geschäftsanteile auf Verlangen des Treugebers auf einen von diesem benannten Dritten zu übertragen.
Weiter bevollmächtigte die Klägerin als Treuhänderin in dem Treuhandvertrag den Treugeber unwiderruflich, das Stimmrecht aus dem Geschäftsanteil auszuüben und hierüber auch Untervollmacht zu erteilen. Für den Fall der Beendigung des Treuhandvertrages trat die Klägerin die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an den Treugeber ab. Beim Abschluss des Treuhandvertrages trat die Klägerin auch als Vertreterin der C ... T. LLC auf und handelte insofern sowohl für sich als auch für den Treugeber. Die hierbei von der Klägerin für die C ... T LLC abgegebenen Erklärungen wurden in einem notariellen Vertrag vor einem Notar in G. (Schweiz) am 2. März 2001 durch einen Bevollmächtigten der C T ... LLC genehmigt und der Klägerin wurde bezogen auf diese Erklärungen eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilt. Mit einer schriftlichen Erklärung vom 27. August 2002 übernahm die Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 EUR für Ansprüche der R. u. V. A. V. -AG gegenüber der C. GmbH aus einer Kautionsversicherung.
Am 2. Dezember 2004 kündige die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis bei d...