Das DBA selbst enthält keine Sonderregelung für Grenzgänger. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.[1]

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit an jedem Arbeitstag in Luxemburg aus, erfüllt er damit regelmäßig die 183-Tage-Frist. Auch kann er in Luxemburg für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig sein. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn somit grundsätzlich im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Ergänzend zu diesen Regelungen besteht zwischen Deutschland und Luxemburg eine Konsultationsvereinbarung, in der die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat geregelt ist.[4]

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